Rz. 10

Sowohl für die nach § 140 AO als auch für die nach § 141 AO buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte gelten für den Inhalt der Buchführungspflicht die allgemeinen Regelungen der §§ 238ff. HGB. Danach sind insbesondere – wie § 142 AO wiederholend hervorhebt – ein Inventar[1] sowie eine Bilanz[2] zu erstellen, sodass die Vermögenslage ersichtlich gemacht wird. Für die Aufstellung des Inventars hat eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur) zu erfolgen.[3] Die körperliche Bestandsaufnahme braucht sich für Land- und Forstwirte, die nach § 141 AO buchführungspflichtig sind (S. Rz. 6), gem. § 141 Abs. 1 S. 3 AO nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.[4] Ein sachlich gerechtfertigter Grund, warum diese Erleichterung nicht auch für die nach § 140 AO buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte (S. Rz. 6) gelten soll, ist nicht erkennbar.

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