Rz. 6

Die Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte kann sich damit ergeben aus:

  • § 140 AO i. V. m. § 3 HGB

    Land- und Forstwirte, die überwiegend selbst gewonnene Erzeugnisse veräußern, erlangen die Kaufmannseigenschaft gem. § 3 Abs. 2 HGB nur mit der Eintragung im Handelsregister. Auch die Land- und Forstwirtschaft kann damit in der Rechtsform der OHG oder KG geführt werden. Gleichzeitig entsteht nach § 238 Abs. 1 HGB[1] die Verpflichtung, Bücher zu führen, ohne dass es eines Hinweises der Finanzbehörde bedarf. § 241a HGB, der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz in das HGB eingefügt wurde, ist allerdings zu beachten, sodass für kleine Einzelkaufleute bei Vorliegen der Bestimmung keine handelsrechtliche Verpflichtung besteht, Bücher zu führen. Die Verpflichtung entfällt erst mit Wegfall der Kaufmannseigenschaft, d. h. mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.

 

Rz. 7

  • § 141 AO

    Mit Erreichung der in § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 AO genannten Wertgrenzen und Mitteilung durch die Finanzbehörde entsteht für die Land- und Forstwirte eine steuerliche Buchführungspflicht.[2]

 

Rz. 8

  • § 13a Abs. 2 EStG wenn die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auf Antrag durch Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ersetzt werden soll. Die Vorschrift begründet eine von § 141 AO unabhängige selbstständige Buchführungspflicht.[3]
 

Rz. 9

Aufzeichnungspflichten können sich für Land- und Forstwirte z. B. ergeben aus:

[2] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Erl. zu § 141 AO.
[3] Vgl. auch R 13.1 EStR; Schmidt/Kulosa, EStG, 42. Aufl. 2023, § 13a Rz. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge