Rz. 11

§ 142 AO normiert die Verpflichtung ein Anbauverzeichnis zu führen. Diese zusätzliche Aufzeichnungspflicht gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen nur für die nach § 141 AO buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte.[1] Grundsätzlich ist die Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses aufgrund der Besonderheiten in der Land- und Forstwirtschaft nicht zu beanstanden.[2]

 

Rz. 12

Soweit sich die Buchführungspflicht aus § 140 AO ergibt, besteht die Verpflichtung jedoch nicht, was kritisch zu sehen ist. Allerdings dürfte diese unterschiedliche Behandlung – wie auch die hinsichtlich des Inventars (S. Rz. 6) und hinsichtlich des Warenausgangsbuchs[3] – auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen sein, das die Regelungen des HGB unberücksichtigt lässt. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung ist nicht erkennbar, da die Betriebsstrukturen i. d. R. übereinstimmend sein werden und ansonsten die Buchführungspflichten inhaltlich gleich sind (S. Rz. 6). Eine entsprechende Anwendung des § 142 AO auf Land- und Forstwirte, die nach § 140 AO buchführungspflichtig sind, kommt jedoch nicht in Betracht[4], da die nachteiligen Folgen einer Pflichtwidrigkeit[5] ohne gesetzliche Grundlage nicht eintreten können.

[1] S. Rz. 6; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 142 Rz. 4; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 142 Rz. 1; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 142 AO Rz. 3.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 142 AO Rz. 4.
[4] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 142 AO Rz. 3; Görke, in HHSp, AO/FGO, § 142 AO Rz. 3; Sauer, in Gosch, AO/FGO, § 142 AO Rz. 3.1; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 142 Rz. 4.

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