Rz. 7

Der Anzeigeverpflichtete (mitteilungspflichtige Stelle) ist verpflichtet, im Rahmen der Mitteilung die Identifikationsnummer des inländischen Stpfl. nach § 139b AO und die Wirtschafts-Identifikationsnummer des inländischen Stpfl. nach § 139c AO anzugeben oder solange noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde und es sich bei dem inländischen Stpfl. nicht um eine natürliche Person handelt, die für die Einkommensbesteuerung geltende Steuernummer. Der Stpfl. unterliegt der Verpflichtung, der mitteilungspflichtigen Stelle die entsprechenden Daten nach § 138b Absatz 6 AO mitzuteilen. Die Daten dürfen von der mitteilungspflichtigen Stelle ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden.[1] Bei natürlichen Personen, nicht aber bei juristischen Personen, ist gem. § 138b Abs. 3 S. 2 AO vorgesehen, dass ein Ersatzmerkmal anzugeben ist, wenn die mitteilungspflichtige Stelle die Identifikationsnummer und die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer des inländischen Stpfl. nicht in Erfahrung bringen kann.

Das Ersatzmerkmal ist nach dem BMF-Schreiben v. 5.2.2018 bei natürlichen Personen wie folgt zu bilden[2]:

  • 1.–4. Stelle: Erste vier Buchstaben des Familiennamens des inländischen Stpfl. Hat ein Name weniger als vier Buchstaben, sind fehlende Stellen mit "X" aufzufüllen. Statt Ä, Ö und Ü ist AE, OE oder UE zu verwenden.
  • 5.–8. Stelle: Erste vier Buchstaben des Vornamens des inländischen Stpfl. Hat ein Vorname weniger als vier Buchstaben, sind fehlende Stellen mit "X" aufzufüllen. Statt Ä, Ö und Ü ist AE, OE oder UE zu verwenden.
  • 9. und 10. Stelle: Geburtsjahr des inländischen Stpfl. Es sind nur die beiden letzten Ziffern zu verwenden (Beispiel: aus 1960 wird 60).
  • 11. und 12. Stelle: Geburtsmonat des inländischen Stpfl. in Ziffern (immer zweistellig, ggf. mit führender "0").
  • 13. und 14. Stelle: Geburtstag des inländischen Stpfl. in Ziffern (immer zweistellig, ggf. mit führender "0").
  • 15. bis 19. Stelle: fünfstellige Postleitzahl der Adresse des inländischen Stpfl.
[2] IV B 5 – S 1300/07/10087 / IV A 3 – S 0303/17/10001, DOK 2018/0071347, BStBl I, 2018, 289, Rz. 2.2.

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