Rz. 57

Gem. § 138a Abs. 5 AO sind im Rahmen der Steuererklärung durch ein inländisches Unternehmen im Rahmen der Steuererklärung Angaben darüber zu machen, ob es sich

  • um eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne von § 138a Abs. 1 AO[1],
  • um eine beauftragte Gesellschaft i. S. d. § 138a Abs. 3 AO[2] oder
  • um eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft eines Konzerns mit ausländischer Konzernobergesellschaft[3] handelt.

So soll bereits schon im Zeitpunkt der Steuererklärung mitgeteilt werden, ob bzw. inwieweit ein im Hinblick auf das inländische Unternehmen eine Berichtspflicht besteht bzw. welches Unternehmen einer bestehenden Berichtspflicht nachkommt.

Eine Angabe im Rahmen der Steuererklärung ist nicht erforderlich, wenn keiner der Tatbestände nach § 138a Abs. 5 S. 1 Nr. 1-3 AO zutrifft und im Hinblick auf das Unternehmen keine Pflicht zur Übermittlung eines länderbezogenen Berichts besteht. Insoweit erfolgt keine Negativabgrenzung.

 

Rz. 58

Für eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft mit ausländischer Konzernobergesellschaft ohne Beauftragtenstatus im Sinne des § 138a Abs. 3 AO[4] ist nach § 138a Abs. 5 Satz 2 AO vorgesehen, dass zudem auch Angaben erforderlich sind, bei welcher Finanzbehörde und von welchem Unternehmen der Länderbericht eingereicht wird. So soll durch die inländische Konzerngesellschaft dokumentiert werden, wer den bestehenden Verpflichtungen in Bezug auf die Einreichung eines Länderberichts gem. § 138a Abs. 4 AO nachkommt bzw. für verantwortlich angesehen wird. Fehlt diese Angabe, ist die einbezogene inländische Konzerngesellschaft gem. § 138a Abs. 5 Satz 3 AO selbst zur fristgerechten Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet.

 

Rz. 59

Die Regelungen gelten entsprechend auch für inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen.[5]

Die Regelung des § 138a Abs. 5 AO gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen.[6]

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