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Begriff "Offener Fall" in der Anwendungsregelung für länderbezogene Berichte

Das BMF erläutert, wie der Begriff "Offener Fall" in Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO auszulegen ist.

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Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

Art. 97 § 31 Satz 3 EGAO äußert sich zur Anwendungsregelung länderbezogener Berichte und besagt: "§ 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden."

Begriff "Offener Fall"

Aktuell erläutert das BMF in einem Schreiben, wie der Begriff "Offener Fall" auszulegen ist. Demnach liegen "Offene Fälle" nur vor, wenn bis zum 28.12.2020 noch kein länderbezogener Bericht eingereicht wurde, der den technischen Anforderungen, die nach § 138a Abs. 6 Satz 3 AO gefordert werden, genügt.

Es ist jedoch kein "Offener Fall" vorliegend, wenn bereits ein den technischen Anforderungen entsprechender Bericht eingereicht wurde, der nun lediglich korrigiert erneut eingereicht wird.

BMF, Schreiben v. 25.10.2021, IV B 5 - S 0302/19/10003 :004


Schlagworte zum Thema:  Meldepflicht , Abgabenordnung
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