Rz. 12

Zudem ist eine inländische Konzerneinheit nach § 138a Abs. 4 S. 1 AO ohne Beauftragung im Regelfall verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht an das BZSt zu übermitteln, wenn die ausländische Konzernobergesellschaft im Inland zur Abgabe eines länderbezogenen Berichts verpflichtet gewesen wäre, aber das BZSt keinen Bericht erhalten hat (sog. "secondary mechanism"). Die Berichtspflicht ist dementsprechend ausgehend von der Annahme zu beantworten, ob eine ausländische Konzernmuttergesellschaft, wenn sie im Inland ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung hätte, an das BZSt berichtspflichtig wäre und ein Bericht beim BZSt tatsächlich nicht eingereicht wurde, wobei die Gründe dafür unerheblich sind.[1] Unerheblich ist für die Verpflichtung auch,

  • ob in dem Ansässigkeitsstaat eine mit § 138a Abs. 1 AO und der internationalen Verständigung über den Informationsaustausch vergleichbare Regelung besteht,
  • ob mit dem Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft eine Vereinbarung über den Informationsaustausch geschlossen wurde oder
  • ob dieser auch tatsächlich durchgeführt wird.

Insoweit kann die Verpflichtung bestehen, auch wenn im Ausland ebenfalls eine Berichtspflicht besteht. Die Regelung soll nach der Gesetzesbegründung die Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Konzernobergesellschaften sicherstellen; zudem kann das BZSt von einer ausländischen Konzernobergesellschaft die Abgabe eines Länderberichts nicht erzwingen.[2]

Sollte sich in den Fällen des § 138a Abs. 4 Satz 1 AO die Konzernobergesellschaft weigern, der einbezogenen inländischen Konzerngesellschaft die erforderlichen Informationen zur Erstellung des Berichts zu erteilen, teilt das BZSt den anderen Mitgliedstaaten als Empfänger des länderbezogenen Berichts zusätzlich automatisch mit, wenn sich die ausländische Konzernobergesellschaft der einbezogenen inländischen Konzerngesellschaft geweigert hat, die erforderlichen Informationen zur Erstellung des länderbezogenen Berichts bereitzustellen.[3]

 

Rz. 13

Falls das BZSt keinen länderbezogenen Bericht einer ausländischen Konzernobergesellschaft von einer ausländischen Behörde erhalten hat, ist jede einbezogene inländische Konzerngesellschaft zur Übermittlung eines länderbezogenen Berichts für diesen Konzern verpflichtet. Bestehen mehrere inländische in den Konzernabschluss bezogene Einheiten sollen sich diese nach der Gesetzesbegründung untereinander darüber verständigen, welche der Gesellschaften der Verpflichtung nachkommt. Die Pflicht zur Einreichung des CbCR für alle in den Konzernabschluss einbezogenen inländischen Konzerngesellschaften entfällt dann, wenn eine der in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften den Bericht übermittelt hat.[4]

 

Rz. 14

Kann eine zur Einreichung des Berichts verpflichtete Konzerngesellschaft die Übermittlung innerhalb der regulären Frist des § 138a Abs. 6 S. 1 AO nicht sicherstellen, insbesondere weil sie den länderbezogenen Bericht weder beschaffen noch erstellen kann, besteht gem. § 138a Abs. 4 S. 3 AO die Verpflichtung, dies dem BZSt innerhalb dieser Frist mitzuteilen. Zudem ist die Einheit ebenfalls innerhalb der Frist verpflichtet, dem BZSt alle zur Verfügung stehenden oder beschaffbaren relevanten Angaben zu übermitteln, um der bestehenden Verpflichtung zur vollumfänglichen Datenüberlassung so weit wie möglich nachzukommen.[5] Da eine unvollständige Datenbasis nicht dem international vereinbarten Mindeststandard auf Grundlage der am 27.1.2016 unterzeichneten "Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte" entspricht, werden diese Daten nach der Gesetzesbegründung nicht übermittelt, da sie keinen vollständigen länderbezogenen Bericht darstellen. Eine Ausnahme stellt die Datenübermittlung innerhalb der EU dar, da innerhalb der EU auf Grundlage der EU-Amtshilferichtlinie 2016/881[6] auch Informationen ausgetauscht werden, wenn diese keine vollständigen länderbezogenen Berichte darstellen.

 

Rz. 15

Konnte eine in den Konzernabschluss einbezogene inländische Konzerngesellschaft ohne Verschulden davon ausgehen, dass der länderbezogene Bericht durch eine andere Gesellschaft fristgerecht übermittelt wird, und stellt sich dies nachträglich als unzutreffend heraus, so hat sie ihren Pflichten innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Nichtübermittlung nachzukommen.[7]

 

Rz. 16

Die Regelungen gem. § 138a Abs. 4 S. 1 bis 4 AO gelten nach § 138a Abs. 4 S. 5 AO auch für die inländische Betriebsstätte einer ausländischen Konzernobergesellschaft oder einer in den Konzernabschluss einbezogenen ausländischen Konzerngesellschaft.

 

Rz. 17

Die Regelung nach § 138a Abs. 4 AO findet auf Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31.12.2016 beginnen.[8]

[1] Ditz/Bärsch/Engelen, IStR 2016, 840, 843; Kraft/Heider, DStR 2017, 1353, 1355.
[2] Vgl. BT-Drs. 18/9536, 39.

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