Rz. 11

Wird ein inländisches Unternehmen in den Konzernabschluss eines ausländischen Unternehmens einbezogen, das nach Abs. 1 zur Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn es Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte ("ausländische Konzernobergesellschaft"), kann die ausländische Konzernobergesellschaft die inländische Konzerngesellschaft gemäß § 138a Abs. 3 AO mit der Übermittlung des länderbezogenen Berichts beauftragen (sog. beauftragte Gesellschaft / "Surrogate Parent Entity"). Grundsätzlich ist eine inländische Konzerngesellschaft, die nach dem Rechnungslegungsstandard der Konzernobergesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen ist, nach dem Gesetzeswortlaut nicht dazu verpflichtet, einen Länderbericht abzugeben; im Falle einer Beauftragung wird sie jedoch unmittelbar verpflichtet.[1] Voraussetzung ist nach der Gesetzesbegründung allerdings, dass die beauftragte Gesellschaft in der Lage ist, den länderbezogenen Bericht zu erstellen. Um der Berichtspflicht nachzukommen, muss die ausländische Konzernobergesellschaft der Inlandsgesellschaft die relevanten Informationen zur Verfügung stellen. Nach der Gesetzesbegründung reicht die Verpflichtung nicht über das hinaus, wozu die ausländische Konzernobergesellschaft verpflichtet ist.[2] Die Regelung nach Abs. 3 gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.[3]

[1] Vgl. BT-Drs. 18/9536, 39 v. 5.9.2016.
[2] Vgl. BT-Drs. 18/9536, 39.

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