Rz. 5

§ 122a Abs. 1 AO enthält keine Beschränkung, wem gegenüber die Verwaltungsakte durch elektronische Bereitstellung bekannt gemacht werden können. Daher kann eine solche Bekanntgabe nicht nur dem Stpfl. gegenüber erfolgen.[1] Möglich ist auch, dass z. B. einem Haftungsschuldner ein Haftungsbescheid gem. § 122a AO bekannt gemacht wird. Faktisch wird dieser weite Anwendungsbereich aber dadurch eingeschränkt, dass der Beteiligte seine Einwilligung zum Verfahren gem. § 122a AO gegeben haben muss. Hat er dies aber getan und ist die Einwilligung nicht widerrufen, kann jede Art des Verwaltungsakts ihm gegenüber gem. § 122a AO bekannt gegeben werden.

 

Rz. 6

Ist ein Verwaltungsakt mehreren Personen gegenüber bekannt zu geben[2], ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen, ob eine Bekanntgabe durch elektronische Bereitstellung zum Abruf gem. § 122a AO möglich ist. Ist eine Bekanntgabe gem. § 122a AO nicht für alle Beteiligte möglich, so hat für diese eine Bekanntgabe gem. § 122 AO zu erfolgen. Es besteht insoweit kein Zwang, die Bekanntgabe gegenüber mehreren Beteiligten nach einem einheitlichen Verfahren vorzunehmen. Sofern bei einer Bekanntgabe an mehrere Beteiligte die Bekanntgabe an einen Beteiligten für alle wirkt, richtet sich die Möglichkeit, eine Bekanntgabe gem. § 122a AO vorzunehmen, danach, ob gegenüber diesem Beteiligten die Bekanntgabe gem. § 122a AO möglich ist. Kann die Finanzverwaltung bei der Bekanntgabe unter verschiedenen Beteiligten wählen, steht die Wahl im freien Ermessen der Finanzbehörde – unabhängig davon, ob für die einzelnen Beteiligten eine Bekanntgabe gem. § 122a AO möglich ist. Ob tatsächlich eine Bekanntgabe gem. § 122a AO erfolgen kann, richtet sich danach, ob der gewählte Beteiligte gem. § 122a AO in diese Art der Bekanntgabe eingewilligt hat.

Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht danach unterschieden, ob der Beteiligte im In- oder Ausland ansässig ist. Die Bekanntgabe gem. § 122a AO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen sowohl für in- als auch ausländische Beteiligte möglich. Zur Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten vgl. § 123 AO Rz. 1.

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