Rz. 232

Abs. 6 und 7 enthalten Sonderregelungen für die Bekanntgabe an mehrere Beteiligte.

Die Vorschriften sind ursprünglich durch Gesetz v. 19.12.1985[1] mit Wirkung ab 1.1.1986 als Abs. 4 und 5 in § 155 AO eingefügt worden. Sie galten dabei nur für Steuerbescheide.

Durch Gesetz v. 22.12.1999[2] sind die Vorschriften mit Wirkung für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.1999 anhängigen Verfahren[3] als Abs. 6 und 7 in § 122 AO übernommen worden. Vgl. Heinke, DStZ 2000, 95.

Die Vorschriften sind bei der Übernahme in § 122 AO im Wesentlichen unverändert geblieben; lediglich ihr Geltungsbereich wurde ausgedehnt. Die Regelungen gelten jetzt nicht mehr nur für Steuerbescheide, sondern für alle Verwaltungsakte.

[1] BStBl I 1985, 735.
[2] BStBl I 2000, 13.

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