Rz. 42

Zu unterscheiden sind folgende Begriffe:

  • Steuerschuldner: Steuerschuldner ist nach §§ 37, 43 AO derjenige, gegen den sich ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis richtet; er ist derjenige, der von einem Steuerbescheid betroffen und dem dieser daher bekanntzugeben ist.
  • Steuerpflichtiger: Handelt es sich nicht um einen Steuerbescheid, sondern um einen sonstigen Verwaltungsakt, tritt an die Stelle des Steuerschuldners der Stpfl. Er ist derjenige, von dem der Verwaltungsakt ein Tun, Dulden oder Unterlassen fordert oder dem er ein Recht zuerkennt; er ist daher derjenige, der von dem sonstigen Verwaltungsakt inhaltlich betroffen und dem dieser daher bekanntzugeben ist.[1]
  • Adressat: Adressat eines Verwaltungsakts ist derjenige, dem der Verwaltungsakt bekanntzugeben ist; dies kann auch eine andere Person sein als diejenige, für die der Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt ist.[2]
  • Empfänger: Empfänger des Verwaltungsakts ist schließlich derjenige, der ohne Adressat sein zu müssen, den Verwaltungsakt (etwa als Empfangsbevollmächtigter eines Adressaten) erhält.[3]

Während Stpfl. und Adressat Begriffe aus dem formellen Steuerrecht sind, ist Steuerschuldner ein materieller Begriff.[4]

[1] AEAO, zu § 122 Nr. 1.3 nennt diese Personen zutreffend Inhaltsadressaten.
[2] AEAO zu § 122 Nr. 1.4 nennt diese Personen Bekanntgabeadressaten.
[4] G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 157 AO Rz. 13.

2.1 Bekanntgabe an Inhaltsadressaten oder Drittbetroffene (§ 122 Abs. 1 S. 1 AO)

 

Rz. 43

Der Verwaltungsakt ist an denjenigen bekannt zu geben, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist; der Steuerschuldner/Stpfl. ist daher i. d. R. auch Adressat.

Adressat kann jedoch nur ein solcher Steuerschuldner bzw. Stpfl. sein, der geschäftsfähig ist; da die Bekanntgabe Rechtswirkungen auslöst, muss sie einer geschäftsfähigen Person gegenüber vorgenommen werden. Fehlt es der Person hieran, für die der Verwaltungsakt seinem Inhalt nach bestimmt ist, so sind Adressaten diejenigen Personen, die für den Betroffenen handeln, insbesondere für den Steuerschuldner/Stpfl. steuerliche Pflichten zu erfüllen haben. Es sind dies gesetzliche Vertreter natürlicher Personen (Eltern, Vormund, Pfleger), Geschäftsführer und Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO (Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Liquidator, Nachlassverwalter). In Betracht als Inhaltsadressaten kommen auch Verfügungsberechtigte nach § 35 AO sowie nach § 81 AO bestellte Vertreter.[1]

 

Rz. 44

Eine Bekanntgabe hat nicht nur an den Stpfl. zu erfolgen, sondern ggf. gem. § 122 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AO auch an einen Drittbetroffenen. Dies sind Personen, die ohne Stpfl. zu sein, von dem Bescheid beschwert sind oder durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt werden.[2] Auch für diese Personen gelten die gleichen Regelungen über die Bekanntgabe wie für Stpfl.

 

Rz. 45

Steuerschuldner, Stpfl. (Inhaltsadressat) und Adressat (Bekanntgabeadressat) sind eindeutig identifizierbar anzugeben, also in einer Form, die eine Personenverwechslung ausschließt.[3] Der Verwaltungsakt muss bestimmt, unzweideutig und vollständig zum Ausdruck bringen, an wen er sich richtet, d. h., wer der Adressat ist. Ist derjenige, für den der Verwaltungsakt seinem Inhalt nach bestimmt ist (Inhaltsadressat), nicht gleichzeitig derjenige, dem der Verwaltungsakt bekannt zu geben ist (Bekanntgabeadressat), sind sowohl Inhaltsadressat als auch Bekanntgabeadressat anzugeben. Es muss eindeutig und unverwechselbar feststehen, wer Inhaltsadressat und wer Bekanntgabeadressat ist. Ein Fehler in der Adressierung liegt auch vor, wenn nicht klar ist, ob die genannte Person Adressat oder Empfangsbevollmächtigter ist.

 

Rz. 46

Zur eindeutigen Identifizierung sind natürliche Personen i. d. R. durch Angabe des Vor- und Familiennamens, bei Verwechslungsgefahr durch weitere Zusätze zu bezeichnen (vgl. Rz. 80). Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften ist die Firma anzugeben (vgl. Rz. 90 und 118); zur genauen Bezeichnung von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne Firma vgl. Rz. 97. Dies gilt sowohl für die Angabe des Inhalts- als auch des Bekanntgabeadressaten.

 

Rz. 47

Die eindeutige Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten ergibt sich i. d. R. aus dem Adressierungsfeld; es muss dann zusätzlich im Verwaltungsakt der Inhaltsadressat angegeben werden. Zur eindeutigen Bestimmung sowohl des Inhalts- als auch des Bekanntgabeadressaten können aber auch der sonstige Inhalt des Verwaltungsakts (Begründung), die beigefügten Anlagen oder Dokumente (Prüfungsberichte) herangezogen werden, auf die im Verwaltungsakt verwiesen wird.[4] Ist die Adressierung danach eindeutig, führt es nicht zur Fehlerhaftigkeit, wenn die falsche Steuernummer angegeben ist.[5]

 

Rz. 48

Bei der Beurteilung der richtigen Adressierung sind Formalismus und Wortklauberei zu vermeiden; maßgeblich ist immer, ob Verwechslungen möglich sind. Abkürzungen können verwendet werden, wenn diese so üblich sind, dass eine Verwechslung im Rechtsverkehr ausgeschlossen erscheint.

So wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Abkürzung "BRD" unzweifelhaft ...

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