1.5.1

1Als Empfänger wird derjenige bezeichnet, dem der Verwaltungsakt tatsächlich zugehen soll, damit er durch Bekanntgabe wirksam wird. 2I.d.R. ist der Inhaltsadressat nicht nur Bekanntgabeadressat, sondern auch "Empfänger" des Verwaltungsakts.

 

1.5.2

Es können jedoch auch andere Personen Empfänger sein, wenn für sie eine Empfangsvollmacht des Bekanntgabeadressaten vorliegt oder wenn die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen den Verwaltungsakt einem Bevollmächtigten übermitteln will (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.7).

Beispiel:

Die gesetzlichen Vertreter (Bekanntgabeadressaten) eines Minderjährigen (Steuerschuldner und damit Inhaltsadressat) haben einen Dritten (Empfänger) bevollmächtigt.

Inhaltsadressat (Steuerschuldner):

Hans Huber

Bekanntgabeadressaten:

Herrn Anton Huber, Frau Maria Huber

als gesetzliche Vertreter des Hans Huber, Moltkestraße 5, 12203 Berlin

Empfänger (Anschriftenfeld):

Herrn Steuerberater Anton Schulz Postfach 11 48 80335 München

Darstellung im Bescheid:

(Die Angaben in Klammern werden im Bescheid nicht ausgedruckt. Dies gilt auch für die übrigen Beispiele).

Anschriftenfeld (Empfänger):

Herrn Steuerberater Anton Schulz Postfach 11 48 80335 München

Bescheidkopf

Für Herrn Anton Huber und Frau Maria Huber (Bekanntgabeadressaten) als gesetzliche Vertreter des Hans Huber (Steuerschuldner und Inhaltsadressat), Moltkestraße 5, 2203 Berlin

 

1.5.3

Eine Empfangsvollmacht ist auch erforderlich, wenn der Verwaltungsakt nur namentlich benannten Geschäftsführern oder anderen Personen (z.B. dem Steuerabteilungsleiter) zugehen soll.

Beispiel:

Anschriftenfeld (Empfänger):

Herrn Steuerabteilungsleiter Fritz Schulz i.Hs. der Meyer GmbH Postfach 10 01 50859 Köln

Bescheidkopf

Für die Meyer GmbH (Inhalts- und Bekanntgabeadressat)

 

1.5.4

Zur Bekanntgabe nach § 122 Abs. 6 AO vgl. AEAO zu §122, Nr. 2.1.3, zur Bekanntgabe an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten i.S.v. § 183 Abs. 1 AO vgl. AEAO zu § 122, Nr. 2.5.2.

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