Rz. 2

Abweichend von den allgemeinen Regelungen kann ein Verwaltungsakt gem. § 122a AO durch elektronische Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Die Norm trifft nur eine Sonderregelung zur Bekanntgabe. Andere Vorschriften zu Verwaltungsakten, z. B. zu deren Wirksamkeit, werden nicht berührt. Insoweit gelten auch bei der elektronischen Bereitstellung die allgemeinen Regelungen. Sind die Voraussetzungen des § 122a AO nicht erfüllt (z. B. weil keine vorherige Einwilligung vorliegt), ist die Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht wirksam erfolgt. In diesem Fall sind die allgemeinen Regelungen über eine fehlerhafte und damit unwirksame Bekanntgabe anzuwenden.[1]

2.1 Bekanntgabegegenstand

 

Rz. 3

Die Regelung greift für alle Verwaltungsakte, die den Regelungen der AO unterliegen. Die Norm unterscheidet nicht zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Sowohl Steuerbescheide als auch sonstige Verwaltungsakte können damit durch Bereitstellen zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Umgekehrt kann nicht jede Form der Kommunikation über die elektronische Bereitstellung erfolgen. Sofern das FA keinen Verwaltungsakt erlässt, sondern z. B. eine Willenserklärung oder Wissenserklärung seitens des FA vorliegt, kann diese nicht gem. § 122a AO wirksam dem Stpfl. zugehen. Derartige Erklärungen werden dem Stpfl. auch nicht bekannt gegeben, sondern sie gehen ihm zu.

Steuerbescheide als besondere Verwaltungsakte können nach dem Verfahren gem. § 122a AO bekannt gegeben werden. Dies gilt für jede Steuerart. Der Bescheid muss nur nach den Regelungen der AO erlassen worden sein.

2.2 Zuständige Behörde

 

Rz. 4

Die Bekanntgabe kann durch die Finanzverwaltung erfolgen. Dabei ist es unerheblich, welche Behörde innerhalb der Finanzverwaltung tätig wird. Unerheblich ist auch, ob einer Landes- oder eine Bundesbehörde tätig wird. Nicht von der Möglichkeit, Verwaltungsakte elektronisch gem. § 122a AO zum Abruf bereitzustellen, Gebrauch machen können andere Behörden als die Finanzbehörden. Damit können insbesondere die Gemeinden Verwaltungsakte bei Erlass des Gewerbesteuerbescheids oder des Gewerbesteuervorauszahlungsbescheids nicht gem. § 122a AO bekannt geben. Die Bekanntgabe hat insoweit weiterhin gem. § 122 AO zu erfolgen.

2.3 Adressat

 

Rz. 5

§ 122a Abs. 1 AO enthält keine Beschränkung, wem gegenüber die Verwaltungsakte durch elektronische Bereitstellung bekannt gemacht werden können. Daher kann eine solche Bekanntgabe nicht nur dem Stpfl. gegenüber erfolgen.[1] Möglich ist auch, dass z. B. einem Haftungsschuldner ein Haftungsbescheid gem. § 122a AO bekannt gemacht wird. Faktisch wird dieser weite Anwendungsbereich aber dadurch eingeschränkt, dass der Beteiligte seine Einwilligung zum Verfahren gem. § 122a AO gegeben haben muss. Hat er dies aber getan und ist die Einwilligung nicht widerrufen, kann jede Art des Verwaltungsakts ihm gegenüber gem. § 122a AO bekannt gegeben werden.

 

Rz. 6

Ist ein Verwaltungsakt mehreren Personen gegenüber bekannt zu geben[2], ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen, ob eine Bekanntgabe durch elektronische Bereitstellung zum Abruf gem. § 122a AO möglich ist. Ist eine Bekanntgabe gem. § 122a AO nicht für alle Beteiligte möglich, so hat für diese eine Bekanntgabe gem. § 122 AO zu erfolgen. Es besteht insoweit kein Zwang, die Bekanntgabe gegenüber mehreren Beteiligten nach einem einheitlichen Verfahren vorzunehmen. Sofern bei einer Bekanntgabe an mehrere Beteiligte die Bekanntgabe an einen Beteiligten für alle wirkt, richtet sich die Möglichkeit, eine Bekanntgabe gem. § 122a AO vorzunehmen, danach, ob gegenüber diesem Beteiligten die Bekanntgabe gem. § 122a AO möglich ist. Kann die Finanzverwaltung bei der Bekanntgabe unter verschiedenen Beteiligten wählen, steht die Wahl im freien Ermessen der Finanzbehörde – unabhängig davon, ob für die einzelnen Beteiligten eine Bekanntgabe gem. § 122a AO möglich ist. Ob tatsächlich eine Bekanntgabe gem. § 122a AO erfolgen kann, richtet sich danach, ob der gewählte Beteiligte gem. § 122a AO in diese Art der Bekanntgabe eingewilligt hat.

Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht danach unterschieden, ob der Beteiligte im In- oder Ausland ansässig ist. Die Bekanntgabe gem. § 122a AO ist bei Vorliegen der Voraussetzungen sowohl für in- als auch ausländische Beteiligte möglich. Zur Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten vgl. § 123 AO Rz. 1.

2.4 Ermessen bei der Bekanntgabe

 

Rz. 7

Die Bekanntgabe gem. § 122a AO steht im Ermessen der Finanzverwaltung. Bei der Ausübung des Ermessens sind die allgemeinen Ermessensregeln zu beachten.[1] Die Finanzverwaltung kann daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 122a AO entscheiden, ob sie das Verfahren gem. § 122a AO wählt. Sie ist nicht verpflichtet, wenn der Beteiligte seine Einwilligung zur Bekanntgabe durch elektronische Bereitstellung des Verwaltungsakts gegeben hat, diesen Weg auch...

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