Rz. 5

Der zur Verweigerung der Mitwirkung nach §§ 101103 AO Berechtigte kann grundsätzlich auch die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen[1] verweigern, soweit das Verweigerungsrecht besteht (s. Rz. 2). Urkunden i. d. S. sind sämtliche in Schriftzeichen verkörperte oder auf einem Bild- bzw. Datenträger- festgehaltene Gedankenäußerungen, die allgemein oder für informierte Personen verständlich sind, den Urheber erkennen lassen und zum Beweis eines rechtlich erheblichen Sachverhalts geeignet sind.[2] Auch die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen[3] sind "Urkunden"[4]

 

Rz. 6

Ärzte brauchen die Patientenkartei nicht vorzulegen.[5] Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe brauchen ihre Handakten nicht vorzulegen.[6] Nach § 102 AO[7] bezieht sich die Befugnis zur Zeugnisverweigerung u. a. auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung.[8]

 

Rz. 7

Allerdings rechtfertigt das Mitwirkungsverweigerungsrecht eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe nicht seine vollständige Verweigerung der Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts in den eigenen Steuerangelegenheiten. Die Urkundenvorlage hat zu erfolgen, soweit die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung nicht berührt wird. Es bleibt dem Vorlagepflichtigen unbenommen, durch organisatorische Maßnahmen an vorzulegenden bzw. zu benennenden Beweismitteln sicherzustellen, dass die Identität der Mandanten und die Tatsache seiner Beratung nicht erkennbar wird.[9]

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