Rz. 8
Erleichterungen können nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 148 S. 1 nur für Buchführungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten bewilligt werden, die durch Steuergesetze – nicht nur die durch die AO geregelten[1] – begründet werden.[2] Die Pflichten, die nach anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen begründet werden, können von der Finanzbehörde nach § 148 AO nicht erleichtert werden.[3] Dies gilt insbesondere auch für eine handelsrechtliche Buchführungs- und Aufbewahrungsverpflichtung.[4] Soweit diese Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 140 AO allerdings auch für Zwecke der Besteuerung zu erfüllen sind, kann die Finanzbehörde über § 148 AO aber im Einzelfall für das Besteuerungsverfahren von der Pflichterfüllung Abstand nehmen.[5]
Rz. 8a
Für den Bereich der Verlagerung der elektronischen Buchführung in das Ausland stellt § 146 Abs. 2a AO eine den § 148 AO in seinem Anwendungsbereich verdrängende Sonderbestimmung dar.[6] Allerdings ist zu beachten, dass § 148 AO dann weiterhin Anwendung finden kann, wenn nicht der Bereich der elektronischen Buchführung betroffen ist.[7]
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