Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

ärzte dürfen, auch bei einer zur Nachprüfung der Erfüllung ihrer eigenen Steuerpflichten vorgenommenen Betriebsprüfung, die Vorlage der von ihnen geführten Patientenkarteien zwecks Einsichtnahme durch das Finanzamt insoweit verweigern, als darin Eintragungen enthalten sind, auf die sich ihr Recht zur Auskunftsverweigerung nach § 177 Abs. 1 Ziff. 2 AO erstreckt.

 

Normenkette

AO § 177 Abs. 1 Nr. 2, §§ 183, 202/1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung bei dem Beschwerdeführer (Bf.), einem Facharzt für Hautkrankheiten, die Vorlage der Patientenkartei verlangen kann, oder ob die Weigerung des Bf., sie dem Betriebsprüfer vorzulegen, zu Recht besteht.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts wickelt sich der Geschäftsgang bei dem Bf. in der Regel etwa folgendermaßen ab:

Die Sprechstundenhilfe fertigt den Kopf der Karteikarte der Patientenkartei nach den Angaben des Patienten aus (Personalien usw.). Der Bf. vermerkt sodann auf der Karte die Krankengeschichte, seine Diagnose und seine ärztlichen Leistungen. Teilweise enthalten die Karteikarten auch rechnerische Angaben. Nach Abschluß der Behandlung schreibt die Sprechstundenhilfe nach den auf den Karteikarten notierten Merkmalen - wie der Zahl der Konsultationen, der Art der Sonderleistungen - und nach den zum Teil vorhandenen rechnerischen Angaben die Rechnungen für die Patienten aus. Die ausgehenden Rechnungen, von denen keine Durchschrift aufbewahrt wird, werden chronologisch in einem Rechnungsbuch vermerkt. Bei Eingang des Geldes wird der eingehende Betrag im Kasse- bzw. Bankbuch gebucht und die Bezahlung im Rechnungsbuch vermerkt (mit Zahlungsart und Zahlungstag).

Eine bei dem Bf. anberaumte Betriebsprüfung wurde von dem Betriebsprüfer unterbrochen, weil sich der Bf. weigerte, die Patientenkartei zur Einsichtnahme vorzulegen.

Das Finanzamt hat den Bf. nach seiner Weigerung unter Androhung einer Erzwingungsgeldstrafe (§ 202 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung - AO - früherer Fassung) von 100 DM durch die den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildende Verfügung vom 11. März 1952 aufgefordert, die Patientenkartei zur Einsichtnahme vorzulegen.

Das Finanzgericht hat die gegen diese Verfügung eingelegte Beschwerde durch den mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Es vertritt die Auffassung, daß der Pf. verpflichtet sei, dem Betriebsprüfer die Patientenkartei zur Einsichtnahme vorzulegen. Das Finanzgericht hat dem Bf. dabei allerdings die Befugnis eingeräumt, im Rahmen der Betriebsprüfung dem Betriebsprüfer durch "Verdecken" einzelner Teile der Kartei die Kenntnis gewisser geheimhaltungsbedürftiger Dinge vorzuenthalten.

Der Bf. beantragt mit der Rb. die Aufhebung des Beschlusses des Finanzgerichts. Der Vorsteher des Finanzamts wendet sich gegen die erwähnte Einschränkung des Einsichtnahmerechts des Betriebsprüfers durch die dem Bf. vom Finanzgericht eingeräumte Befugnis zum "Verdecken" einzelner Teile.

Der Bundesfinanzminister der Finanzen ist dem Verfahren gemäß § 287 Ziff. 2 erster Halbsatz AO beigetreten; er setzt sich im Sinne des Finanzamts für eine grundsätzlich unbeschränkte Pflicht der ärzte zur Vorlage der Patientenkartei ein mit der Maßgabe, daß das Verlangen nach der Vorlage nur durch die Grundsätze von Recht und Billigkeit begrenzt sein soll.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Der erkennende Senat ist in Abweichung von dem Beschluß des Finanzgerichts der Auffassung, daß der Bf. auf Grund der Vorschriften des § 177 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 183 Satz 3 AO berechtigt war, die Vorlage der Patientenkartei und die Gewährung der Einsicht in die Kartei zu verweigern. Nach § 177 Abs. 1 Ziff. 2 AO können ärzte die Auskunft über das verweigern, was ihnen bei Ausübung ihres Berufs anvertraut ist. § 177 Abs. 1 Ziff. 3 AO enthält ein - allerdings durch den Abs. 2 eingeschränktes - ähnliches Recht zur Auskunftsverweigerung für Rechtsanwälte. Nach § 183 Satz 3 AO dürfen andererseits ärzte und Rechtsanwälte die Vorlegung von Urkunden und Schriftstücken oder die Gewährung der Einsicht in Urkunden und Schriftstücke insoweit verweigern, als sie die Auskunft über die darin niedergelegten Vorgänge nach § 177 AO verweigern können.

Nach der älteren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs wurde Rechtsanwälten in einem gegen sie selbst gerichteten Steueraufsichtsverfahren das Recht zur Verweigerung der Auskunft und damit der Vorlage der Handakten auf Grund des dem heutigen § 177 Abs. 1 Ziff. 3 AO entsprechenden § 179 Abs. 1 Ziff. 3 AO 1919 nicht zugebilligt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V A 272/25 vom 13. November 1925, Slg. Bd. 17 S. 313). Im Urteil V A 604/27 vom 20. Januar 1928 (Mrozek-Kartei § 179 AO - alt - Rechtsspruch 3) entschied der Reichsfinanzhof, daß die Grundsätze für das Auskunftsverweigerungsrecht des Rechtsanwalts sinngemäß für das Auskunftsverweigerungsrecht des Arztes gelten müßten und daß der Arzt bei einer Betriebsprüfung verpflichtet sei, dem Betriebsprüfer die Patientenkartei vorzulegen. Diesen Standpunkt hat der Reichsfinanzhof im Grundsatz noch in zwei weiteren Entscheidungen aufrechterhalten, dabei aber zum Ausdruck gebracht, daß die Einsichtnahme in die Patientenkartei bei Nachschau und Betriebsprüfung im Rahmen der Steueraufsicht nur in den Grenzen von Recht und Billigkeit (§ 6 AO alter Fassung) zulässig sei (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs V A 384/28 vom 23. Mai 1928, Reichssteuerblatt - RStBl - 1928 S. 191, und V A 509/29 vom 14. Januar 1930, Mrozek-Kartei § 179 AO - alt - Rechtsspruch 4).

In Abweichung von dieser älteren Rechtsprechung hat der Große Senat des Reichsfinanzhofs - unter ausdrücklicher Aufgabe des in dem erstgenannten Urteil V A 272/25 eingenommenen Standpunktes - im Gutachten Gr.S. D 2/38 vom 28. Mai 1938 (Slg. Bd. 44 S. 72 ff., RStBl 1938 S. 569) die Auffassung vertreten, daß Rechtsanwälte - unbeschadet der grundsätzlichen Vorlegungspflicht (Leitsatz 1, 1. Satz des Gutachtens) - auch in einem gegen sie selbst gerichteten Steueraufsichtsverfahren die Vorlage von Schriftstücken (Handakten) insoweit ablehnen dürfen, als sie nach § 177 AO zur Auskunftsverweigerung befugt sind (Leitsatz 1, 2. Satz, Leitsatz 2 Buchst. a des Gutachtens). Die teilweise vertretene Ansicht, der Reichsfinanzhof habe dabei nur ein Steueraufsichtsverfahren im Auge gehabt, das der Nachprüfung dritter Personen, nicht des Rechtsanwalts selbst, diene, findet in dem Gutachten keine Stütze. Der Reichsfinanzhof geht u. a. davon aus, daß § 177 AO nicht zu den Bestimmungen über die Steueraufsicht (§§ 190 ff.) gehöre, sondern in dem Unterabschnitt mit der überschrift "Pflichten anderer Personen zu Auskunft, Einsichtgewährung und Gutachten" Aufnahme gefunden habe. Daran anschließend führt der Reichsfinanzhof wörtlich aus: "Daraus darf aber nach der Auffassung des Großen Senats nicht der Schluß gezogen werden, daß das Recht zur Auskunftsverweigerung in den Grenzen des § 177 AO auf das gegen einen Dritten eingeleitete Steueraufsichts- oder Steuerermittlungsverfahren beschränkt ist." Dadurch ist nach der - insoweit mit der schriftlichen Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen vom 12. Juni 1957 übereinstimmenden - Auffassung des erkennenden Senats des Bundesfinanzhofs unmißverständlich zum Ausdruck gebracht worden, daß der Reichsfinanzhof das Auskunftsverweigerungsrecht auch für den Fall als gegeben erachtet hat, daß eine Maßnahme der Steueraufsicht (z. B. eine Betriebsprüfung) die Ermittlung eigener Steuerpflichten der Auskunftspersonen, nicht nur der Steuerpflichten Dritter, zum Gegenstand und Ziel hat. übrigens ergeben die dem erkennenden Senat des Bundesfinanzhofs vorliegenden Akten des Großen Senats des Reichsfinanzhofs Gr.S. D 2/38, daß das Ersuchen des Reichsministers der Finanzen um Erstattung des Gutachtens als Steueraufsichtsmaßnahme u. a. gerade den besonderen Fall einer Betriebsprüfung bei einem Rechtsanwalt betraf. Danach kann es - unbeschadet der Formulierungen des Leitsatzes 2, Buchst. a bis c - keinem Zweifel unterliegen, daß der Reichsfinanzhof in seinem Gutachten unter "Steueraufsichtsverfahren" auch eine Betriebsprüfung verstehen wollte, die sich in ersten Linie "gegen" den Rechtsanwalt selbst richtet.

Der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs ist zu der Auffassung gelangt, dem Gutachten des Großen Senats des Reichsfinanzhofs sowohl im Ergebnis wie auch im wesentlichen in der Begründung zu folgen und die darin aufgestellten Rechtsgrundsätze sinngemäß auf das Recht des Arztes anzuwenden, auch bei einer zur Ermittlung und Nachprüfung seiner eigenen Steuerpflichten eingeleiteten Betriebsprüfung die Vorlage der Patientenkartei zu verweigern, soweit sie irgendwelche Angaben enthält, auf die sich sein Recht zur Auskunftsverweigerung nach § 177 AO erstreckt. Der Reichsfinanzhof hat in seinem Gutachten zutreffend darauf hingewiesen, daß die den Rechtsanwälten durch § 177 AO eingeräumte Befugnis zur Auskunftsverweigerung praktisch bedeutungslos würde, wenn man sie auf die Fälle des § 175 AO - d. h. auf die Fälle der Auskunftserteilung in einem Verfahren gegen Dritte (z. B. die Mandanten des Rechtsanwalts) - beschränken wollte. Das würde nach Auffassung des erkennenden Senats des Bundesfinanzhofs mindestens in gleichem, wenn nicht in noch größerem Umfang der Fall sein, würde man dem Arzt das Recht, die Auskunft über ihm von Patienten anvertraute Dinge zu verweigern, nur dann zubilligen, wenn es sich um Steuerermittlungs- oder um Steueraufsichtsmaßnahmen gegen dritte (bzw. unbekannte) Steuerpflichtige handelt.

Der erkennende Senat vermag die Auffassung des Bundesministers der Finanzen, der Auslegung des Reichsfinanzhofs stehe der Wortlaut des § 177 Abs. 1 Ziff. 2 (in Verbindung mit § 183 letzter Satz AO) entgegen, nicht zu teilen. Vielmehr spricht die vom Reichsfinanzhof vorgenommene Gegenüberstellung der §§ 177 - 180 AO mit den einleitenden Worten des § 176 AO dafür, daß in den §§ 177 - 180 AO keine Beschränkung auf die Fälle des § 175 AO (Auskunft durch Dritte, die nicht Steuerpflichtige sind) festgelegt werden sollte.

Erheblich größeres Gewicht hat auch nach Auffassung des erkennenden Senats der Einwand des Bundesministers der Finanzen, daß sich die Vorschrift des § 177 AO in dem Unterabschnitt befindet, der die überschrift trägt: "Pflichten anderer Personen zu Auskunft, Einsichtgewährung und Gutachten". Nach Ansicht des erkennenden Senats hat aber der Reichsfinanzhof mit zutreffender Begründung dargelegt, daß aus dieser Stellung des § 177 AO nicht geschlossen werden darf, daß der Rechtsanwalt - im Streitfalle der Arzt - das Auskunftsverweigerungsrecht nur in einem gegen einen Dritten gerichteten Steueraufsichts- und Steuerermittlungsverfahren hat. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, daß nach allgemeiner Meinung (vgl. auch das Gutachten des Reichsfinanzhofs ) der § 180 AO unbeschadet seiner Stellung in dem gleichen Unterabschnitt auch für Auskünfte gilt, die vom Steuerpflichtigen selbst gefordert werden. Der Aufbau der AO ist überdies im einzelnen nicht so einheitlich, daß aus der Stellung der Vorschrift zwingende Schlüsse gegen die Anwendung der Bestimmung des § 177 AO in einem Steueraufsichtsverfahren gegen den steuerpflichtigen Arzt selbst gezogen werden könnten (vgl. dazu allgemein Enno Becker, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 7. Aufl. 1930, Vorbemerkung 6 vor § 217 AO alter Fassung am Schluß, S. 673 f., ferner Gutachten des erkennenden Senats II D 1/54 S vom 21. Juli 1955, Slg. Bd. 61 S. 225, Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 284 ff. unter VII, 3. Abs. am Schluß, wo - dort zugunsten der Verwaltung - aus der Stellung des § 173 AO keine entscheidenden Folgerungen hergeleitet worden sind).

Der Bundesminister der Finanzen führt überdies - wenn auch in einem anderen Zusammenhang - in der schriftlichen Stellungnahme vom 12. Juni 1957 selbst überzeugend aus, daß die Patientenkartei im allgemeinen keine Angaben enthält, die für die Ermittlung der Steuerpflicht eines Patienten von Bedeutung sein können. Dann würde aber die Beschränkung des Auskunftsverweigerungsrechts in dem vom Finanzamt und Bundesminister der Finanzen begehrten Sinne nach Ansicht des erkennenden Senats dazu führen, daß der Vorschrift in der Praxis überhaupt keine in Betracht kommende Bedeutung zukäme. Ein solches Ergebnis kann jedoch nicht gebilligt werden, so daß der Auslegung des Großen Senats des Reichsfinanzhofs als einer sinngemäßen Auslegung der Vorzug zu geben ist.

Der Senat hat dabei auch noch folgendes erwogen: Der Reichsfinanzhof hat im Jahre 1938 - also zu einer Zeit, in der die Interessen des Einzelnen in sehr weitgehendem Maße gegenüber Belangen des Staates zurückgestellt wurden - gleichwohl dem ähnlich gearteten Recht des Rechtsanwalts zur Verweigerung der Vorlage der Handakten im Rahmen des § 177 Abs. 1 Ziff. 3 AO den Vorrang vor dem Interesse der Verwaltung an restloser Ermittlung aller steuerpflichtigen Vorgänge eingeräumt. Um so mehr muß das hinsichtlich der von den ärzten geführten Patientenkarteien im heutigen demokratischen Rechtsstaat gelten, in dem auf Grund der Art. 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) das allgemeine Persönlichkeitsrecht als verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht anerkannt ist, das sich in einer seiner Erscheinungsformen auch auf die Wahrung der persönlichen Geheimsphäre durch die Geheimhaltung ärztlicher Zeugnisse über den Gesundheitszustand richtet (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichtshofs I ZR 211/53 vom 25. Mai 1954, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 13 S. 334, und VI ZR 9/56 vom 2. April 1957, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 24 S. 72 ff.).

Dabei kann bei der Auslegung des § 177 Abs. 1 Ziff. 2 AO durch den erkennenden Senat die Entscheidung der von dem Rechtsvertreter des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof in den Vordergrund gestellten Frage dahingestellt bleiben, ob und inwieweit bei einer u. a. auf die §§ 171 Abs. 2 195 Satz 2 AO gestützten Einsichtnahme in die Patientenkartei durch den Betriebsprüfer bei einer Betriebsprüfung eines Arztes eine unmittelbare Verletzung eines durch die Art. 1 und 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechtes der Patienten vorliegen würde oder nicht.

Danach kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, daß die ärzte auch bei Betriebsprüfungen, die der Nachprüfung der Erfüllung ihrer Steuerpflichten dienen, die Einsichtnahme in die Patientenkarteien insoweit verweigern dürfen, als darin Angaben enthalten sind, auf die sich ihr Recht zur Auskunftsverweigerung erstreckt (vgl. im Ergebnis übereinstimmend u. a. Hübschmann- Hepp-Spitaler, AO § 201 Anm. 9, Berger, Neue Wirtschaftsbriefe Fach 2 S. 564, Eberhard Schmidt, Juristenzeitung 1951 S. 211 f., 213, Bayer-Fähnrich "Die steuerliche Betriebsprüfung" 1955 S. 79 und neuerdings Woessner, Neue Juristische Wochenschrift 1957 S. 693).

Nach § 177 Abs. 1 Ziff. 2 AO erstreckt sich das Auskunftsverweigerungsrecht der ärzte auf alles, was ihnen bei Ausübung ihres Berufes anvertraut ist. Das Begriffsmerkmal "anvertraut" ist nach allgemeiner Meinung weitherzig auszulegen. (Vgl. für die weitgehende Auslegung der geheimzuhaltenden ärztlichen Befunde u. a. auch das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs VI ZR 9/56 a. a. O. S. 81). Anvertraut ist nicht nur, was der Kranke gesagt hat, sondern alles, was der Arzt bei Ausübung seiner Berufstätigkeit erfahren hat, insbesondere aber die ärztlichen Feststellungen, die bei der Untersuchung und Behandlung der Patienten getroffen sind. Nach der Gestaltung der Patientenkartei im Streitfall würde die Einsichtnahme des Betriebsprüfers in die Patientenkartei, die u. a. die Krankengeschichte und die Diagnose enthält, zwangsläufig dazu führen, daß der Betriebsprüfer Kenntnis von Dingen erhalten würde, auf die sich das Recht des Arztes zur Verweigerung der Auskunft und damit der Vorlage erstreckt. Dabei ist es wegen des Zusammenhanges der Eintragungen unerheblich, daß die Karteikarten zum Teil auch rechnerische Angaben enthalten.

Der vom Finanzgericht vorgesehene Ausweg, dem Arzt aufzugeben, die Patientenkartei vorzulegen und dabei durch "Verdecken" einzelner Teile dem Betriebsprüfer geheimhaltungspflichtige Dinge vorzuenthalten, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Denn nach § 183 Satz 3 in Verbindung mit § 171 Abs. 1 Ziff. 2 AO hat gerade der Arzt das uneingeschränkte Recht, die Vorlage der Patientenkartei insoweit zu verweigern, als sein Auskunftsverweigerungsrecht reicht. Außerdem würde ein solches Verfahren auch in der Praxis zwangsläufig bei der Durchführung Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten mit sich bringen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob z. B. einem vielbeschäftigten Arzt eine Mitwirkungspflicht in einem so weitgehenden Umfange überhaupt zugemutet werden könnte oder nicht. Hinzu kommt, daß es auch vom Standpunkt der Verwaltung als untragbar angesehen werden muß, dem Betriebsprüfer zuzumuten, daß jeweils der beteiligte Arzt einzelne Teile der Patientenkartei "verdecken" darf. Nach Ansicht des erkennenden Senats kann vielmehr dem mit der ärztlichen Schweigepflicht (§ 300 des Strafgesetzbuches - StGB -) im Zusammenhang stehenden Recht des Arztes zur Auskunftsverweigerung über ihm anvertraute Dinge (§ 177, 183 AO) nur durch eine klare Entscheidung dahin Rechnung getragen werden, daß er die Einsichtnahme in die Patientenkartei verweigern darf, soweit sie - wie im Streitfall - Eintragungen enthält, auf die sich das Auskunftsverweigerungsrecht erstreckt.

Das Recht des Arztes, die Vorlegung der Patientenkartei zu verweigern, kann im Rechtssinn auch nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß der Betriebsprüfer nach § 22 AO die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses hat und daß die vorsätzliche Verletzung des Steuergeheimnisses durch einen Finanzbeamten nach § 412 AO strafbar ist. Gerade dadurch, daß der Gesetzgeber unbeschadet des § 22 AO den im § 177 AO genannten Berufsträgern ein Auskunftsverweigerungsrecht eingeräumt hat, ist zum Ausdruck gebracht, daß dieses Recht auch gegenüber dem durch das Steuergeheimnis gebundenen Finanzbeamten gilt.

Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kann auch nicht der Einwand führen, durch die Versagung der Einsichtnahme werde die Nachprüfung der Steuererklärungen und der steuerlichen Verhältnisse des beteiligten Arztes wesentlich erschwert. Bei der Auslegung der im Interesse des Vertrauensschutzes zwischen Arzt und Patienten und damit im Interesse der Gesundheit der Allgemeinheit erlassenen Bestimmung des § 177 Abs. 1 Ziff. 2 AO (in Verbindung mit § 183 Satz 3 AO) kann nach Auffassung des erkennenden Senats Zweckmäßigkeitserwägungen keine maßgebende Bedeutung eingeräumt werden.

Im übrigen hat der Reichsfinanzhof in dem erwähnten Gutachten Gr.S. D 2/38 ausgeführt: "Die Befugnis des Rechtsanwalts, bestimmte Schriftstücke der Einsichtnahme vorenthalten, muß ihren Ausgleich finden in seiner Verpflichtung, auf Anforderung des Finanzamts Aktenauszüge, Zusammenstellungen oder Nachweisungen über diejenigen Tatsachen oder Vorgänge herzustellen und vorzulegen, für die er die Aussage nach § 177 AO nicht verweigern darf."

Die sinngemäße Anwendung dieses für Rechtsanwälte aufgestellten Grundsatzes wird dazu führen, daß das Finanzamt, wenn es berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Arztes hat, diesem aufgeben kann, in geeigneter Form Auszüge und Zusammenstellungen über die einzelnen Besuche und sonstigen Leistungen aus der Patientenkartei mit Namensangaben für die Nachprüfung zu fertigen, welche sich auf die finanziellen Beziehungen beschränken und welche die das Auskunftsverweigerungsrecht begründenden Tatsachen nicht enthalten (vgl. Bayer-Fähnrich a. a. O.). Dabei ist allerdings das Auskunftsverlangen des Finanzamts wie bei allen Ermessensentscheidungen an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats II 123/55 U vom 12. Juni 1957, BStBl 1957 III S. 268 unter Ziff. III mit weiteren Zitaten der Rechtsprechung).

Außerdem hat das Finanzamt nach § 217 Abs. 1 AO das Recht der Schätzung, soweit es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann. Insbesondere hat das Finanzamt nach § 217 Abs. 2 Satz 2 AO diese Befugnis, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen unvollständig oder formell oder sachlich unrichtig sind. Soweit daher die Aufzeichnungen, die der Bf. z. B. nach § 161 Abs. 1 Ziff. 2 AO in Verbindung mit § 15 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) zu machen hat, formelle oder sachliche Mängel aufweisen, ist für das Finanzamt grundsätzlich die Möglichkeit der Schätzung gegeben. In dem anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren, das die Frage der Verpflichtung zur Vorlage der Patientenkartei betrifft, ist nicht darüber zu befinden, ob im Streitfall solche Buchführungsmängel vorliegen und ob die Schätzung deshalb erlaubt ist oder nicht. Die nach den vorstehenden Darlegungen gerechtfertigte Verweigerung der Vorlage der Patientenkartei als solche erlaubt allerdings die Schätzung nicht.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Bf. im Falle einer Schätzung berechtigt wäre, zwecks Widerlegung der Schätzung die Patientenkartei zur Einsichtnahme vorzulegen, ohne seine Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unbefugt zu verletzen (§ 300 StGB), ist von den Steuergerichten nicht zu entscheiden; der Bf. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht die Ansicht vertreten, er benötige dazu die vorherige Zustimmung aller seiner in der Kartei aufgeführten Patienten.

Nach alledem war der Rb. mit der Kostenfolge aus § 309 AO stattzugeben.

In den Erörterungen der Streitbeteiligten hat das bisher vom Bundesminister der Finanzen nicht als ausreichend erachtete Angebot der ärzteschaft eine Rolle gespielt, den ärzten allgemein über die Landärztekammern zu empfehlen, in Zukunft eine getrennte Karteiführung in dem Sinne vorzunehmen, daß das Rechnungswerk von der Krankengeschichte, den Behandlungsmethoden usw. völlig getrennt wird. Obwohl der erkennende Senat über die Frage der Vorlagepflicht nur für den Streitfall, in dem eine solche Trennung nicht vorliegt, zu entscheiden hat, glaubt er mit Rücksicht auf die allgemeine Bedeutung der Angelegenheit doch seinerseits zum Ausdruck bringen zu sollen, daß nach seiner Ansicht eine solche Lösung bei entsprechender Ausgestaltung im Interesse aller Beteiligten liegen dürfte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408950

BStBl III 1958, 86

BFHE 1958, 225

BFHE 66, 225

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