Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift dehnt die für die Erteilung von Auskünften bestehenden Verweigerungsrechte der §§ 101 bis 103 AO auf die in den §§ 96 Abs. 3, 97 und 100 AO geregelten Pflichten aus. Wer ein Auskunftsverweigerungsrecht hat, kann demnach auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen ablehnen. Das Ablehnungsrecht lässt aber die Anzeige- und Vorlagepflichten der Notare unberührt (§ 104 Abs. 1 Satz 2 AO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die genannten Verweigerungsrechte ist auf die §§ 101 bis 103 AO und die dortigen Erläuterungen zu verweisen. Durch § 104 Abs. 1 AO werden in die genannten Bestimmungen die zusätzlichen Verweigerungsrechte miteinbezogen. Dies bedeutet, dass die Betroffenen auch über ihr Recht, die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen zu verweigern, belehrt werden müssen, soweit dies für die Auskunftsverweigerungsrechte vorgeschrieben ist (s. § 101 Abs. 1 Satz 2 AO, § 103 Satz 2 AO). Das Gleiche gilt für die entsprechende Verpflichtung, die Belehrung aktenkundig zu machen.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Um zu verhindern, dass ein Beteiligter der Finanzbehörde den Zugriff auf Urkunden und Wertsachen dadurch unmöglich macht, dass er diese Gegenstände bei dritten Personen, die ein entsprechendes Verweigerungsrecht haben, verwahren lässt, bestimmt § 104 Abs. 2 AO, dass die Vorlage von Urkunden und Wertsachen, die für den Beteiligten aufbewahrt werden, nicht verweigert werden kann, soweit der Beteiligte bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wäre. Durch die in § 104 Abs. 2 Satz 2 AO enthaltene Klarstellung, dass auch die für den Beteiligten geführten Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen i. S. der Vorschrift für den Beteiligten aufbewahrt werden, wird außerdem erreicht, dass insbes. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, nicht unter Berufung auf das ihnen gem. § 104 Abs. 1 AO i. V. m. § 102 AO zustehende Verweigerungsrecht die ordnungsgemäße Durchführung des Besteuerungsverfahrens praktisch blockieren können. So erstreckt sich das Vorlageverweigerungsrecht nicht auf Kopien, Durchschriften oder Ausdrucke der Steuererklärungen. Soweit die Vorlage von Urkunden betroffen ist, ist der Urkundsbegriff des § 97 AO maßgeblich, sodass auch auf Datenträgern oder in anderer Weise gespeicherte Unterlagen umfasst sind. Hingegen zählen die Handakten eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts ebenso wenig zu den Unterlagen, die für den Beteiligten aufbewahrt werden. Deshalb erstreckt sich Vorlageverweigerungsrecht auch auf diese Unterlagen. Die Vorlageverweigerungsrechte bestehen auch anlässlich einer bei einem Berufsgeheimnisträger durchgeführten Außenprüfung; allerdings kann das FA die Vorlage von Unterlagen in neutralisierter Form verlangen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind (BFH v. 28.10.2009, VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455).

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