2.1 Sachverständigenpflicht

 

Rz. 4

Das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts nach §§ 101103 AO hat zur Folge, dass der Weigerungsberechtigte auch nicht verpflichtet ist, für die Finanzbehörde in dieser Steuersache als Sachverständiger[1] zu fungieren. Die Ablehnung entspricht einer Befangenheitserklärung i. S. v. § 96 Abs. 4 AO.

2.2 Vorlagepflicht

 

Rz. 5

Der zur Verweigerung der Mitwirkung nach §§ 101103 AO Berechtigte kann grundsätzlich auch die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen[1] verweigern, soweit das Verweigerungsrecht besteht (s. Rz. 2). Urkunden i. d. S. sind sämtliche in Schriftzeichen verkörperte oder auf einem Bild- bzw. Datenträger- festgehaltene Gedankenäußerungen, die allgemein oder für informierte Personen verständlich sind, den Urheber erkennen lassen und zum Beweis eines rechtlich erheblichen Sachverhalts geeignet sind.[2] Auch die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen[3] sind "Urkunden"[4]

 

Rz. 6

Ärzte brauchen die Patientenkartei nicht vorzulegen.[5] Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe brauchen ihre Handakten nicht vorzulegen.[6] Nach § 102 AO[7] bezieht sich die Befugnis zur Zeugnisverweigerung u. a. auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung.[8]

 

Rz. 7

Allerdings rechtfertigt das Mitwirkungsverweigerungsrecht eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe nicht seine vollständige Verweigerung der Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts in den eigenen Steuerangelegenheiten. Die Urkundenvorlage hat zu erfolgen, soweit die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung nicht berührt wird. Es bleibt dem Vorlagepflichtigen unbenommen, durch organisatorische Maßnahmen an vorzulegenden bzw. zu benennenden Beweismitteln sicherzustellen, dass die Identität der Mandanten und die Tatsache seiner Beratung nicht erkennbar wird.[9]

2.3 Ausnahme: Notare (§ 104 Abs. 1 S. 2 AO)

 

Rz. 8

Dies gilt jedoch nicht für Notare, soweit eine gesetzliche Anzeige- oder Vorlagepflicht besteht.[1] Die Vorlagepflicht der Notare ist inhaltlich beschränkt auf solche Urkunden, die notariell erstellte Urkunden ergänzen und verdeutlichen. Den gesamten Aktenvorgang, insbesondere seine Handakte, braucht der Notar nicht vorzulegen.[2]

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