Leitsatz (amtlich)
1. Das FG kann in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides von dem Notar, der den Grundstückskaufvertrag beurkundet hat, nicht pauschal die Vorlage der Handakten zu diesem Vertrag fordern. Vielmehr kann es nur die Vorlage einzelner Schriftstücke verlangen, die den Inhalt der notariellen Urkunde ergänzen und verdeutlichen.
2. Entscheidet das Gericht die vorgenannte Frage durch Zwischenurteil, so ist das FA in diesem Zwischenstreit Prozeßgegner des Notars, wenn es dessen Recht bestreitet, die Vorlage der Handakten zu verweigern. Wird das Weigerungsrecht des Notars bestätigt, so trägt das FA die Kosten des Zwischenstreits.
Normenkette
FGO §§ 81, 84-85; ZPO § 387; AO 1977 §§ 97, 102, 104
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Fundstellen
BStBl II 1982, 510 |
BFHE 1982, 248 |
NJW 1982, 1720 |
DNotZ 1982, 505 |
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