Leitsatz (amtlich)
Verweigert ein - nicht am Prozeß beteiligter - Notar im Verfahren vor dem FG die Vorlage seiner Handakten und erklärt das FG durch Zwischenurteil gemäß § 82 FGO und § 387 ZPO diese Weigerung für nicht rechtmäßig, so ist der Kläger durch diese Entscheidung nicht beschwert. Das gilt auch dann, wenn die Weigerung des Notars ihren Grund darin hat, daß der Kläger der Vorlage der Handakten nicht zustimmt und der Auffassung ist, diese Vorlage könne das Verfahren vor dem FG nicht fördern.
Normenkette
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Fundstellen
Haufe-Index 74068 |
BStBl II 1982, 406 |
BFHE 1982, 246 |
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