Rz. 41

Die Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 2 FGO (s. zur Rechtsnatur Rz. 7) setzt voraus, dass ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt ist, die Behörde über diesen Antrag noch nicht entschieden hat und gegen den beantragten Verwaltungsakt, wenn er erlassen würde, kein Einspruch statthaft wäre (s. Rz. 3). Das FG hat von Amts wegen festzustellen, ob ein solcher Antrag tatsächlich gestellt worden ist[1].

Für die besonderen Klagevoraussetzungen gelten die Regelungen für die Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO entsprechend. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der der Behörde zuzubilligenden Entscheidungsfrist (s. Rz. 18–20) ist der Eingang des Antrags auf Erlass des Verwaltungsakts bei der Behörde.

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