Rz. 48

Durch § 29c Abs. 1 S. 3 AO sind in den Fällen des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO nur solche Personen im Rahmen der Weiterverarbeitung zugelassen, die ihrerseits das Steuergeheimnis nach § 30 AO zu wahren haben. Bei diesen Personen muss es sich demgemäß um Amtsträger i. S.  d. §§ 30 Abs. 1, 7 oder gleichgestellte Personen nach § 30 Abs. 3 AO handeln. Damit kommen nur Beamte, Richter oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis befindliche oder besonders verpflichtete Personen in Betracht. Durch diesen Zusatz soll den besonderen Schutzanforderungen des Art. 6 Abs. 4 DSGVO dadurch Rechnung getragen werden, dass nur ein zum Schutz dieser Daten besonders verpflichteter Personenkreis diese Befugnisse wahrnehmen darf.

Da es sich bei den Befugnissen zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörden ihrer Natur nach um Befugnisse handelt, die von übergeordneten Stellen wahrgenommen werden, ist diese ergänzende Anforderung insoweit eher klarstellender Natur. Bei der Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse außerhalb der Steuerverwaltung war zwar in der Vergangenheit fraglich, ob in einem zentralen Personalamt Beschäftigte das Steuergeheimnis zu schützen haben, da sie diese Daten ggf. nicht im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens erlangt haben. Um den Schutz der personenbezogenen Daten durch das Steuergeheimnis bei diesen Amtsträgern oder i. S. d. § 30 Abs. 3 AO gleichzustellenden Personen zu gewährleisten, wurde aber § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) AO um die Kenntniserlangung im Rahmen der Weiterverarbeitung nach § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO ergänzt.[1]

Der eigentlich gemeinte Anwendungsfall des § 29c Abs. 1 S. 3 AO dürfte sich auf die Fälle der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken beziehen. Hier geht es angesichts der Regelung des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO um die Sicherstellung der Amtsträgereigenschaft oder der entsprechenden gleichstellenden Verpflichtung der an einer Fortbildungsmaßnahme der Finanzverwaltung teilnehmenden Personen nach § 30 Abs. 3 AO.

Auch die Anwärter unterliegen im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung, auch wenn sie nicht unmittelbar im Rahmen der Zwecke des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) oder b) AO tätig werden, sondern ihnen etwa geschützte Daten aus abgeschlossenen Verwaltungsverfahren z. B. zu Anschauungszwecken bekannt werden (Rz. 44f.) dem Steuergeheimnis, da sie die geschützten Daten nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) AO mitgeteilt bekommen und damit ihrerseits den Schutz der Daten zu gewährleisten haben. Im Rahmen der Ausbildung versucht der Ausbildungsleiter, den Ausbildungsbezirk so zu schneiden, dass diesem keine prominenten Stpfl. oder Amtsangehörigen angehören. Soweit die Achtung des Steuergeheimnisses und des steuerlichen Datenschutzrechts ebenfalls erst im Zuge der Ausbildung erlernt werden müssen, sollen keine zusätzlichen Anreize aufgrund einer besonders herausgehobenen Stellung des Betroffenen geschaffen werden. Auf diesem Wege kann dem besonders schutzwürdigen Interesse der betroffenen Personen hinreichend Rechnung getragen werden.

[1] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.

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