Steuergeheimnis: Beamte und Richter

Das BMF äußert sich zum Steuergeheimnis bei Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern.

Mitteilungen bei Beamten und Richtern

Das BMF-Schreiben v. 12.1.2018 wird mit sofortiger Wirkung angepasst. Änderungen werden insbesondere in Bezug darauf vorgenommen, wann ein Dienstvergehen vorliegt, dass eine Weitergabe der Daten an die für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens oder sonstiger dienstrechtlicher Maßnahmen zuständige Stelle nach § 30 Abs. 4 Nr. 1a und § 29c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 AO oder nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO rechtfertigen kann.

BMF, Schreiben v. 13.1.2023, IV A 3 - S 0130/23/10001 :001


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