Rz. 15

Für den Haftungsbescheid ist nach § 191 Abs. 1 S. 3 AO die Schriftform vorgeschrieben.[1] Das Fehlen der Unterschrift bzw. der Namenswiedergabe des erlassenden Amtsträgers hat weder die Nichtigkeit noch unter Beachtung von § 127 AO die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids zur Folge.[2] Der Haftungsbescheid ist jedoch nach § 119 Abs. 3 AO und § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO nichtig, wenn er die ihn erlassende Behörde nicht erkennen lässt .[3]

Bei der Lohnsteuerhaftung bedarf es aber bei Lohnsteueranmeldung und Anerkenntnis keines schriftlichen Haftungsbescheids, wie sich aus § 42d Abs. 4 Nrn. 1 und 2 EStG ergibt.[4]

 

Rz. 15a

Der Erlass des Haftungsbescheids in elektronischer Form gem. § 119 Abs. 2 S. 1 AO ist zulässig[5], wenn auch in der Praxis unüblich. Wird der Haftungsbescheid elektronisch erlassen, ist zudem § 119 Abs. 3 S. 3 AO zu beachten.[6]

 

Rz. 15b

Der Haftungsbescheid braucht nicht isoliert zu ergehen, sondern eine formelle Verbindung mit anderen Verwaltungsakten, z. B. mit einem Leistungsgebot[7], ist zulässig. Die rechtliche Selbstständigkeit des einzelnen Verwaltungsakts wird durch diese formelle Verbindung nicht berührt.[8] Die dem Haftungsbescheid beigefügte Zahlungsaufforderung[9] ist nicht Teil der Festsetzung, sondern dem Erhebungsverfahren zuzurechnen.[10] Grundsätzlich kann demgemäß nach strittiger Meinung[11] auch ein Haftungsbescheid mit einem Steuerbescheid formal verbunden werden, wobei sich aber der Haftungsbescheid nicht auf die gleiche Steuerschuld beziehen kann, weil ein Haftungsschuldner nicht gleichzeitig Steuerschuldner sein kann.[12] Zur Klarstellung des unterschiedlichen Rechtscharakters beider Ansprüche[13] müssen die Ansprüche somit notwendig getrennt ausgewiesen werden .[14]

 

Rz. 15c

Auch die Verbindung mehrerer Haftungsansprüche gegen einen Haftungsschuldner in einem "Sammelhaftungsbescheid" ist zulässig.[15]

Solch ein "Sammelhaftungsbescheid" liegt stets vor, wenn die Haftung für mehrere Primäransprüche[16] geltend gemacht wird. Die rechtliche Selbstständigkeit des einzelnen Haftungsbescheids wird durch die formelle Verbindung im "Sammelhaftungsbescheid" nicht berührt.[17]

Insofern erwachsen die einzelnen Haftungansprüche auch ggf. unterschiedlich in Bestandskraft.[18]

Zudem verbleibt es dabei, dass hinsichtlich der Verjährungsfrage jeder einzelne Haftungsanspruch selbständig zu beurteilen ist.[19]

Wird der Sammelhaftungsbescheid mit dem Einspruch angegriffen, so ist im Zuge der Begründung des Einspruchs eine Beschränkung auf einen oder mehrere Haftungsansprüche möglich. Erfolgt keine solche Begründung, erfasst der Einspruch alle vom Sammelhaftungsbescheid beinhaltete Haftungsansprüche.[20]

 

Rz. 15d

Auch "zusammengefasste Haftungsbescheide" gegen mehrere Haftungsschuldner können entsprechend § 155 Abs. 3 AO unter Beachtung des Steuergeheimnisses erlassen werden.[21] Die Zusammenfassung in einem Schriftstück ändert auch in diesem Fall nichts an der rechtlichen Selbstständigkeit jedes einzelnen Haftungsbescheids[22].

Teilweise wird aber auch vertreten, dass ein Steuerbescheid und ein Haftungsbescheid nicht zusammengefasst ergehen könnten.[23]

[1] Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 191 Rz. 65; FG Düsseldorf v. 12.12.2016, 6 K 4464/12 H (K), Haufe-Index 10535368.
[3] Vgl. Rz. 16; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 649.
[4] Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 191 Rz. 65; Gehm, StBp 2016, 315, 318.
[5] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 649.
[6] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 659.
[7] S. Rz. 5a, 27.
[8] S. Rz. 29; vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg v. 11.10.2001, 2 S 2429/99, DÖV 2002, 213.
[9] S. Rz. 27.
[11] S. Rz. 15d.
[13] S. Rz. 2.
[14] S. Rz. 25, 25a.
[15] Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 678ff.; BFH v. 4.7.1986, VI R 182/80, BStBl II 1986, 921, s. Rz. 19.
[16] S. Rz. 10.
[20] Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz 666, 683f.; Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, 2005, S. 166.
[21] S. Rz. 17a.
[22] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 648; Blesinger, Haftung und Duldung im Steuerrecht, 2005, 166.
[23] Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 155 Rz. 45.

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