Rz. 27

Die Haftungsschuld wird grundsätzlich nach § 220 Abs. 2 S. 2 AO mit der Bekanntgabe des Haftungsbescheids[1] fällig[2], sofern der Fälligkeitszeitpunkt nicht durch eine Zahlungsaufforderung nach § 219 AO[3] , d. h. ein Leistungsgebot i. S. v. § 254 Abs. 1 AO[4] , bestimmt wird.[5] Wird die fällige Haftungsschuld nicht freiwillig erfüllt, so entstehen dadurch umniszuschläge gem. § 240 Abs. 1 S. 2 AO.[6]  Die Finanzbehörde ist befugt, die Vollstreckung, sofern die Haftung nicht gegenständlich beschränkt ist , in das Vermögen oder in Teile des Vermögens des Haftungsschuldners zur Befriedigung des Haftungsanspruchs zu betreiben.[7]

[1] S. Rz. 28.
[2] BFH v. 14.3.1989, VII R 152/85, BStBl II 1990, 363; Klein/Rüsken,AO, 13. Aufl. 2016, § 191 Rz. 5.
[3] S. Rz. 5a.
[5] Wegen der Verbindung mit dem Haftungsbescheid s. Rz. 15b.
[6]  Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 800; a. A. BFH v. 25.2.1997, VII R 15/96, BStBl II 1998, 2 für die alte Rechtslage bis 31.7.1998.
[7] § 249 Abs. 1 AO; Klein/Werth, AO, 13. Aufl. 2016, § 249 Rz. 4.

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