Leitsatz

Bei dem sog. Minderungsbetrag im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG handelt es sich um eine betriebsbezogene Begünstigung, weshalb einer Personengesellschaft der Minderungsbetrag nur einmal zusteht; eine Berücksichtigung dieses Betrages je Gesellschafter ist nicht möglich.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GbR, die ihre aus dem An- und Verkauf von Immobilien erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2001 vom 7.3.2003 - geändert am 11.4.2003 - stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 408.146,74 DM fest und ging dabei davon aus, dass die betrieblich veranlassten Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 414.775,00 DM wegen erfolgter Überentnahmen in Höhe von 78.971,00 DM (von der Höhe her von der Klägerin unbestritten) nur beschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Der vom Beklagten ermittelte Hinzurechnungsbetrag belief sich auf 4.738,00 DM. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 5.6.2003). Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass eine eindeutige Zuordnungsmöglichkeit der entstandenen Schuldzinsen gegeben wäre, die steuerlich trotz der Regelung des § 4 Abs. 4 a EStG beachtlich sei und der gesetzlich vorgesehene Kürzungsbetrag für jeden Gesellschafter zu gewähren sei.

 

Entscheidung

Das Gericht sieht die zulässige Klage als unbegründet an. Der Beklagte hat die betrieblich veranlassten Schuldzinsen und damit den Betriebsausgabenabzug in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz - EStG - (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001 S. 3794) gekürzt. Gemäß § 4 Abs. 4a S. 1 EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (§ 4 Abs. 4a S. 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit sechs vom Hundert der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG). Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze schloss sich das Gericht der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages durch den Beklagten an. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, eine pauschale Bestimmung des Hinzurechnungsbetrages sei ausgeschlossen, da im Streitfall die Höhe der konkret für die Überentnahme angefallenen Zinsen i.H. von 3.778,35 DM zu ermitteln sei, verkennt sie den Charakter der Regelung des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG. Diese geht aus Gründen der Vereinfachung in zulässiger Weise von einer pauschalen Ermittlung des Kürzungsbetrages aus, so dass bereits wegen der Systematik der Norm eine individuelle Ermittlung ausscheidet (vgl. auch Wacker in Blümich EStG § 4 Rn 168c, FG Münster, Urteil v. 16.10.2003, 8 K 2688/02 F, EFG 2004 S. 171; FG Münster, Urteil v. 5.6.2003, 8 K 1550/03 E inhaltsgleich mit FG Münster, Urteil v. 20.2.2002, 8 K 6392/01 E, EFG 2002 S. 900). Der Beklagte hat die Höhe des Hinzurechnungsbetrages auch zutreffend unter Berücksichtigung des sog. Minderungsbetrages im Sinne von § 4 Abs. 4a S. 4 EStG ermittelt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine Berücksichtigung dieses Betrages je Gesellschafter nicht in Betracht, da es sich um eine betriebsbezogene Begünstigung handelt.

 

Hinweis

Einer Personengesellschaft steht der Minderungsbetrag mithin nur einmal zu (siehe FG Münster, Urteil v. 27.9.2002, 11 K 5882/01 F, EFG 2003 S. 74 mwN, Rev. BFH, Az. VIII R 90/02, vgl. auch Wacker in Blümich EStG § 4 Rn 168c; Heinicke in Schmidt EStG § 4 Rn 526, 529, Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach § 4 EStG Anm. 1075).

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 06.08.2004, 11 K 3338/03 F

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