Defizite im Fokus: Das Urteil des EuGH vom 7.9.2023 bringt gewisse Klärungen zum Direktanspruch und dessen Verhältnis zum Steuerkorrekturverfahren gem. § 14c UStG. Es zeigt aber auch noch einmal deutlich die Defizite auf, die im deutschen Gesetz im Hinblick auf beide Verfahren und deren Abstimmung aufeinander bestehen.

FinVerw/Gesetzgeber müssen tätig werden: Die Finanzverwaltung (der Gesetzgeber) kann aufgrund der vielen Fragen, die sich auch nach dem ‚Schütte‘-Urteil mit Blick auf das Steuerkorrekturverfahren und den Direktanspruch sowie mit Blick auf das Zusammenspiel beider Verfahren stellen, nicht weiterhin untätig bleiben (bzw. sich auf die Veröffentlichung von – eher fiskalisch orientierten – Erläuterungen zu Einzelaspekten beschränken[109]). Sie sollte lieber das Heft in die Hand nehmen und die Verfahren auf eine (umfassende und unionsrechtskonforme) gesetzliche Grundlage stellen. Dann könnte sie auch die Regeln aufstellen, die für die Verfahren gelten sollen und müsste sich nicht von Gerichtsentscheidung zu Gerichtsentscheidung hangeln, in denen naturgemäß nur Einzelaspekte geklärt werden (und die offenbar auch nicht immer zu konsistenten Schlüssen kommen).

Steuerkorrektur: Bei der Steuerkorrektur gem. § 14c UStG wäre zunächst die Berichtigung im Fall der Gutgläubigkeit überhaupt zu regeln. Im Weiteren müssten die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Steuerkorrektur klar und eindeutig gefasst werden.

Direktanspruch: Außerdem müssten endlich Vorschriften über die Ausübung des Direktanspruchs erlassen werden, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen, vorab zu wissen, welche Ansprüche ihnen unter welchen Voraussetzungen zustehen.

Abstimmung der Verfahren aufeinander: Die Verfahren müssten aufeinander abgestimmt werden. Die Einfügung von Kontrollmechanismen würde den Finanzämtern auch ermöglichen zu prüfen, ob die Beträge an anderer Stelle schon einmal erstattet worden sind, und damit Erstattungen zeitgerecht durchzuführen (d.h. die Entscheidung über die Erstattungen nicht bis auf Weiteres aufzuschieben). Das wäre sicherlich anspruchsvoll, sollte aber – insbesondere unter Berücksichtigung der momentan stattfindenden Digitalisierung (auch der Rechnungsstellungs- und Übermittlungsprozesse) – möglich sein und könnte einen Beitrag dazu leisten, einerseits Steuerausfälle zu vermeiden, andererseits die Rückabwicklung zu vereinfachen.

[109] Wie in BMF v. 12.4.2022 – III C 2 - S 7358/20/10001 :004. Zum BMF-Schreiben vgl. auch Weymüller, MwStR 2023, 807 (811); richtigerweise mit dem Hinweis darauf, dass ähnliche Erwägungen wie beim Direktanspruch und der Steuerkorrektur auch bei den Nachzahlungszinsen im Bereich der Mehrwertsteuer gelten. Auch hier kommt man zu systematisch sauberen Lösungen nicht durch Betrachtung der einzelnen Rechtsverhältnisse (FA (L) zu L; L zu LE; LE zu FA (LE)), sondern durch eine Gesamtbetrachtung. Vgl. hierzu auch Drüen, UR 2023, 305 und 257; von Streit/Streit, MwStR 2021, 595.

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