Direktanspruch in der Umsatzsteuer
Voraussetzungen für den Direktanspruch bei der Umsatzsteuer
Mit Urteil vom 15.03.2007 - C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken, entschied der EuGH, dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten sei, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Steuer erfolgen kann. Das BMF greift in einem aktuellen Schreiben das EuGH-Urteil und weitere BFH-Rechtsprechung auf und bezieht Stellung zu den Grundsätzen eines Direktanspruchs. So wird u.a. klargestellt:
- Das für die Umsatzsteuerfestsetzung des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt entscheidet im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens nach § 163, 227 AO über den Direktanspruch in der Umsatzsteuer.
- Der Leistungsempfänger hat seinen Anspruch auf Erstattung einer unzutreffend in Rechnung gestellten und rechtsgrundlos gezahlten Umsatzsteuer regelmäßig zunächst zivilrechtlich gegenüber dem Leistenden geltend zu machen. Der Direktanspruch kann daher nur nachrangig gegenüber dem Verfahren zur Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG zum Tragen kommen.
- Es kann nicht über einen geltend gemachten Direktanspruch entschieden werden, solange noch eine Inanspruchnahme des Fiskus durch den Leistenden aufgrund einer Berichtigung des Steuerbetrages nach § 14c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG rechtlich möglich ist.
- Kann der Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Leistenden aufgrund einer zivilrechtlichen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden, ist auch kein Direktanspruch gegenüber dem Fiskus möglich. Der Direktanspruch ist akzessorisch.
- Der Leistungsempfänger muss nachweisen, dass der zivilrechtliche Anspruch gegenüber dem Leistenden (weiterhin) besteht und es unmöglich oder übermäßig erschwert ist, die Erstattung der irrtümlich in Rechnung gestellten und rechtsgrundlos gezahlten Umsatzsteuer vom Leistenden zu erlangen.
Das BMF führt noch zahlreiche weitere Voraussetzungen für den Direktanspruch auf und ändert zudem den UStAE.
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