Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG mit dem JStG 2022
Grundsätzlich gilt nach dem BMF-Schreiben: Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR), die im Jahr 2023 weiter § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anwendet, für eine nach dem 31.1.2022 außerhalb des unternehmerischen Bereichs des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt, schuldet die jPöR diesen Umsatzsteuerbetrag nach § 14c Abs. 2 UStG.
Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit § 14c UStG
Allerdings wird in dem BMF-Schreiben eine Billigkeitsregelung getroffen: Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG aus einem derartigen unberechtigten Steuerausweis i. S. v. § 14c Abs. 2 UStG ein Vorsteuerabzug maximal bis zu der Höhe gewährt, der für diese Leistung gesetzlich geschuldet worden wäre, wenn die jPöR § 2b UStG bereits anwenden würde.
Außerdem kann auf die Festsetzung und Abführung der Steuer i. S. v. § 14c Abs. 2 UStG verzichtet werden, wenn eindeutig für die die Rechnung ausstellende jPöR feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen. Die Finanzverwaltung weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass kein Recht der jPöR auf einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem unberechtigten Steuerausweis besteht. Die Billigkeitsregelung gilt bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens.
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