Anwendungsfragen § 2b UStG: Friedhofs- und Bestattungswesen

Das BMF erläutert Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen und ändert den UStAE. Eine Nichtbeanstandungsregelung wurde aktuell verlängert.

Anwendung von § 2b UStG

Die Finanzverwaltung hat verschiedene Fragen zu § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen geklärt, beispielsweise zu:

  • Grabnutzungsberechtigungen/Liegerecht/Recht zur Beisetzung
  • Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen oder Kühlzellen sowie Benutzung von Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräumen
  • Bestattungsleistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten
  • Vertragliche Überlassung der Trägerschaft von Friedhof, Leichenhalle und Feierhalle durch kirchliche jPöR

Mit BMF-Schreiben v. 23.11.2020 ist der UStAE geändert worden. Die Finanzverwaltung hat außerdem eine Nichtbeanstandungsregelung bekannt gegeben. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn bei bereits unter dem Regelungsregime des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung laufenden Rechtsverhältnissen über Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechte bzw. das Recht zur Beisetzung, die vor der Wirkung eines Widerrufs der Optionsregelung nach § 27 Abs. 22, 22a UStG oder ohne Widerruf dieser Optionsregelung vor dem 1.1.2023 geschlossen wurden und unter Anwendung des § 2b UStG erstmals als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig zu beurteilen sind, keine Nachversteuerung nach § 27 Abs. 1 UStG erfolgt.

Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Mit Schreiben v. 14.3.2023 wird diese Regelung dahingehend geändert, dass anstelle des 1.1.2023 der 1.1.2025 tritt. Hintergrund ist, dass durch das JStG 2022 die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert wurde.

Hinweis: In dem Schreiben v. 23.11.2020 wurde außerdem geregelt, dass für vor dem 1.1.2021 abgeschlossene Verträge und erlassene Verwaltungsakte über Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechte bzw. das Recht zur Beisetzung – auch wenn sie bereits unter dem Regelungsregime des § 2b UStG geschlossen bzw. erlassen wurden – es ebenfalls nicht beanstandet wird, wenn keine Besteuerung erfolgt.

BMF, Schreiben v. 23.11.2020, III C 2 - S 7107/19/10004 :008

BMF, Schreiben v. 14.3.2023, III C 2 - S 7107/19/10004 :008