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Für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Friedhofs- und Bestattungswesen kommt § 2b UStG zur Anwendung.
Das BMF erläutert Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen und ändert den UStAE.
Anwendung von § 2b UStG
Die Finanzverwaltung klärt verschiedene Fragen zu § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen, beispielsweise zu:
- Grabnutzungsberechtigungen/Liegerecht/Recht zur Beisetzung
- Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen oder Kühlzellen sowie Benutzung von Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräumen
- Bestattungsleistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten
- Vertragliche Überlassung der Trägerschaft von Friedhof, Leichenhalle und Feierhalle durch kirchliche jPöR
Neben einer Nichtbeanstandungsregelung gibt die Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben Änderungen im UStAE bekannt.
BMF, Schreiben v. 23.11.2020, III C 2 - S 7107/19/10004 :008
Schlagworte zum Thema:
Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Juristische Person des öffentlichen Rechts