Anwendung des § 2b UStG auf Friedhofs- und Bestattungswesen

Anwendung von § 2b UStG
Die Finanzverwaltung hat verschiedene Fragen zu § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen geklärt, beispielsweise zu:
- Grabnutzungsberechtigungen/Liegerecht/Recht zur Beisetzung
- Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen oder Kühlzellen sowie Benutzung von Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräumen
- Bestattungsleistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten
- Vertragliche Überlassung der Trägerschaft von Friedhof, Leichenhalle und Feierhalle durch kirchliche jPöR
Mit BMF-Schreiben v. 23.11.2020 ist der UStAE geändert worden. Die Finanzverwaltung hat außerdem eine Nichtbeanstandungsregelung bekannt gegeben. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn bei bereits unter dem Regelungsregime des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung laufenden Rechtsverhältnissen über Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechte bzw. das Recht zur Beisetzung, die vor der Wirkung eines Widerrufs der Optionsregelung nach § 27 Abs. 22, 22a UStG oder ohne Widerruf dieser Optionsregelung vor dem 1.1.2023 geschlossen wurden und unter Anwendung des § 2b UStG erstmals als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig zu beurteilen sind, keine Nachversteuerung nach § 27 Abs. 1 UStG erfolgt.
Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
Mit Schreiben v. 14.3.2023 wird diese Regelung dahingehend geändert, dass anstelle des 1.1.2023 der 1.1.2025 tritt. Hintergrund ist, dass durch das JStG 2022 die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert wurde.
Hinweis: In dem Schreiben v. 23.11.2020 wurde außerdem geregelt, dass für vor dem 1.1.2021 abgeschlossene Verträge und erlassene Verwaltungsakte über Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechte bzw. das Recht zur Beisetzung – auch wenn sie bereits unter dem Regelungsregime des § 2b UStG geschlossen bzw. erlassen wurden – es ebenfalls nicht beanstandet wird, wenn keine Besteuerung erfolgt.
BMF, Schreiben v. 23.11.2020, III C 2 - S 7107/19/10004 :008
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.7535
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
8.829
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.303
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.964
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.8366
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.547
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.158
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.64441
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.239
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.235
-
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1.1.2025
06.02.2025
-
BMF kündigt Klarstellung bei der E-Bilanz an
05.02.2025
-
Auszahlung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen an Dritte
30.01.2025
-
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.1.2025
27.01.2025
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Tankkartensystemen
24.01.2025
-
Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2025
24.01.2025
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2025
23.01.2025
-
Steuerfreiheit von Stipendien
22.01.2025
-
Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG
22.01.2025
-
Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten
22.01.2025