Rz. 735

Leistungsminderungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende richten sich nach den §§ 31 ff. SGB II, die Dauer der Sanktion wegen eingetretener Sperrzeit richtet sich nach § 31b Abs. 2 SGB II, auch wenn die Sperrzeit selbst mit kürzerer Dauer festgestellt wurde. Für Leistungsminderungen bei Meldeversäumnis regelt § 32 SGB II die Rechtsfolgen gesondert. Zum Sanktionsmoratorium vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 vgl. § 84 SGB II a. F.

 

Rz. 735a

 
Übersicht über die Dauer von Sperrzeiten nach § 159 SGB III
Sperrzeitdauer in Wochen Sperrzeitsachverhalt Rechtsquelle Erläuterung
1 Meldeversäumnis; verspätete Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III) § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 9, Abs. 6 SGB III Keine Härtefallregelung
2 Unzureichende Eigenbemühungen § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 SGB III Keine Härtefallregelung, Verkürzung nicht möglich
3 Arbeitsaufgabe; § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB III Arbeitsverhältnis hätte innerhalb von 6 Wochen nach dem Ereignis ohne eine Sperrzeit geendet
Arbeitsablehnung; Verweigerung/Abbruch der Teilnahme an einer berufl. Eingliederungsmaßnahme, eines Integrationskurses, eines Kurses der berufsbezogenen Deutschsprachförderung § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 4 Nr. 1 SGB III Erstmaliges versicherungswidriges Verhalten dieser Art
6 Arbeitsaufgabe; § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB III Arbeitsverhältnis hätte innerhalb von 12 Wochen nach dem Ereignis ohne eine Sperrzeit geendet oder Vorliegen einer besonderen Härte
Arbeitsablehnung; Verweigerung/Abbruch der Teilnahme an einer berufl. Eingliederungsmaßnahme, eines Integrationskurses, eines Kurses der berufsbezogenen Deutschsprachförderung § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 4 Nr. 2 SGB III Zweites versicherungswidriges Verhalten dieser Art
12 Arbeitsaufgabe; § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III Arbeitsverhältnis hätte nicht innerhalb von 12 Wochen nach dem Ereignis ohne eine Sperrzeit geendet (Sperrzeit mit Regeldauer)
Arbeitsablehnung; Verweigerung/Abbruch der Teilnahme an einer berufl. Eingliederungsmaßnahme, eines Integrationskurses, eines Kurses der berufsbezogenen Deutschsprachförderung § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 4 Nr. 3 SGB III Drittes oder weiteres versicherungswidriges Verhalten dieser Art (Sperrzeit mit Regeldauer)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge