(1) 1Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. 2Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

 

(2) 1§ 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4[2] [Bis 27.03.2024: und 3] gelten entsprechend. 2Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

[1] § 32 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 27.03.2024. Anzuwenden ab 28.03.2024.

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