(1) 1Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. 2In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. 3Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

 

(2) 1Der Minderungszeitraum beträgt

 

1.

in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,

 

2.

in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und

 

3.

in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.

2In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.

 

(3)[2] 1In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. 2Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

 

(4[3] [Bis 27.03.2024: 3] ) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

[1] § 31b geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Abs. 3 eingefügt durch Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 27.03.2024. Anzuwenden vom 28.03.2024 bis 27.03.2026.
[3] Geändert durch Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 27.03.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 28.03.2024.

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