Entstandene Säumniszuschläge werden nicht durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern ohne Festsetzung erhoben (§ 218 Abs. 1 AO). Sie werden mit ihrer Entstehung fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO). Es bedarf nicht einmal eines besonderen Leistungsgebots, wenn die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben werden (§ 254 Abs. 2 Satz 1 AO). Nur wenn die Vollstreckung gesondert von der Steuer erfolgt, ist ein besonderes Leistungsgebot erforderlich. Dieses Leistungsgebot ist ein Verwaltungsakt, gegen den der Einspruch gegeben ist.

Fordert die Finanzbehörde den Säumniszuschlag gesondert an, ist darin grundsätzlich ein Leistungsgebot zu sehen. Die Aufführung eines Säumniszuschlags im Kontoauszug ist kein Leistungsgebot, sondern nur eine Mitteilung über den entstandenen und fälligen Säumniszuschlag. Eine Geltendmachung besonderer Art ist es, wenn der Säumniszuschlag in einem Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) aufgeführt ist. Hiergegen wäre der Einspruch gegeben.

Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5 EUR, die unter einer Steuernummer nachgewiesen werden, werden i. d. R. nicht gesondert angefordert. Sie können jedoch zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden.[1]

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