BMF, 22.3.2001, IV A 4 - S 0512 - 2/01

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Erhebung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis Folgendes:

 

1. Entrichtung von Kleinbeträgen

Ergibt die Abrechnung eines Bescheides Forderungen von insgesamt weniger als 3 Euro, so ist dem Steuerpflichtigen durch folgenden Hinweis zu gestatten, diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fälligkeit erst dann zu entrichten, wenn unter derselben Steuernummer Ansprüche von insgesamt mindestens 3 Euro fällig werden:

„Wenn dem FA unter dieser Steuernummer fällige Beträge von insgesamt weniger als 3 Euro geschuldet werden, können diese Beträge zusammen mit der nächsten Zahlung an die Finanzkasse entrichtet werden. Geben Sie dann aber bitte auch die Steuernummer und den Verwendungszweck für diese Beträge an.”

Im Einzugsermächtigungsverfahren § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO) sind Beträge von insgesamt weniger als 3 Euro nicht zum Fälligkeitstag, sondern mit dem nächsten fälligen Betrag abzubuchen.

 

2. Säumniszuschläge

Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5 Euro, die unter einer Steuernummer nachgewiesen werden, sollen in der Regel nicht gesondert angefordert werden, sie können jedoch zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden.

 

3. Mahnung

Bei Beträgen von weniger als 3 Euro ist von der Mahnung abzusehen. Beträge von 3 Euro bis 9,99 Euro werden in der Regel nach Ablauf eines Jahres gemahnt.

Werden mehrere Ansprüche unter einer Steuernummer nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze für den jeweils zu mahnenden Gesamtbetrag, dabei sind steuerliche Nebenleistungen einschließlich noch nicht angeforderter Säumniszuschläge mit einzubeziehen.

 

4. Aufrechnung Umbuchung

Durch die Kleinbetragsgrenzen der Nummern 1 bis 3 wird die Möglichkeit der Aufrechnung oder Umbuchung nicht ausgeschlossen.

 

5. Kleinstbeträge

Beträge von weniger als 1 Euro werden weder erhoben noch erstattet. Werden mehrere Ansprüche in einem Bescheid abgerechnet oder in einer Anmeldung erklärt, gilt die Betragsgrenze für den Gesamtbetrag.

Von der Einhaltung der Kleinbetragsgrenzen kann abgesehen werden, wenn diese vom Steuerpflichtigen missbräuchlich ausgenutzt werden.

Diese Regelung tritt mit Wirkung ab 1.1.2002 an die Stelle der Regelung im BMF-Schreiben vom 15.1.1982, IV A 8 – S 0512 – 7/81 (BStBl 1982 I S. 197).

 

Normenkette

AO § 261

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 242

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