Entstandene Säumniszuschläge werden nicht durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern nach § 218 Abs. 1 AO ohne Festsetzung erhoben. Sie werden mit ihrer Entstehung fällig.[1] Es bedarf nicht einmal eines besonderen Leistungsgebots, wenn die Säumniszuschläge zusammen mit der Steuer beigetrieben werden.[2] Nur wenn die Vollstreckung gesondert von der Steuer erfolgt, ist ein besonderes Leistungsgebot erforderlich. Dieses Leistungsgebot ist ein Verwaltungsakt, gegen den der Einspruch gegeben ist.

Fordert die Finanzbehörde den Säumniszuschlag gesondert an, ist darin grundsätzlich ein Leistungsgebot zu sehen. Die Aufführung eines Säumniszuschlags im Kontoauszug ist kein Leistungsgebot, sondern nur eine Mitteilung über den entstandenen und fälligen Säumniszuschlag. Gleichwohl ist der Säumniszuschlag zu entrichten, da ein besonderes Leistungsgebot nicht erforderlich ist.

Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5 EUR, die unter einer Steuernummer nachgewiesen werden, werden i. d. R. nicht gesondert angefordert. Sie können jedoch zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge