1 Allgemeines
Rz. 1
Während § 5 GrStG die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz einschränkt, schränkt § 6 GrStG die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3).
Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz unterliegt grundsätzlich der Grundsteuer. Lediglich für bestimmte Fälle, in denen der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzte Grundbesitz, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, normiert die Vorschrift Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Nach der Auffassung des Gesetzgebers muss der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz im Interesse des Grundsteueraufkommens der kleinen ländlichen Gemeinden grundsätzlich steuerpflichtig sein.[1]
Die Einschränkungen des § 6 GrStG gelten für Dienstgrundstücke von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder jüdischen Kultusgemeinden i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GrStG nicht (Rz. 8).
Rz. 2
einstweilen frei
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 3
Nach der Vorschrift ist der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz grundsätzlich steuerpflichtig. Die Vorschrift lässt lediglich für bestimmte Ausnahmefälle, in denen der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzte Grundbesitz, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, Ausnahmen von diesem Grundsatz zu.
Zu diesen Ausnahmefällen gehört land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der
- Lehr- und Versuchszwecken dient (§ 6 Nr. 1 GrStG),
- als militärischer Übungs- oder Flugplatz (§ 6 Nr. 2 GrStG) benutzt wird oder
- unter die Fälle des § 4 Nr. 1-4 GrStG (§ 6 Nr. 3 GrStG) fällt.
Als dem § 8 Abs. 2 GrStG vorgehende Spezialvorschrift regelt sie den Umfang der Steuerbefreiung in diesen Fällen (Rz. 8).
Rz. 4
einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 5
Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz war bereits nach dem Grundsteuergesetz 1936 grundsätzlich steuerpflichtig. Nur ausnahmsweise konnte land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der zugleich steuerbegünstigten Zwecken diente, nach Maßgabe des § 25 der Grundsteuerdurchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[1] von der Grundsteuer befreit werden. Mit der Vorschrift wurde der Regelungsinhalt des § 25 GrStDV in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[2] übernommen.[3]
Rz. 6
Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert.
Die Vorschriften zu den Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG i. V. m. §§ 5-8 GrStG blieben auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[4] und der nachfolgenden Änderungsgesetze zum Grundsteuergesetz unverändert.
Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[5], das zuletzt durch Artikel 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[6] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[7], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[8], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.
Rz. 7
einstweilen frei
1.3 Regelungszusammenhänge
Rz. 8
Die Vorschrift schränkt die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3).
Von dem Grundsatz, dass land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz nicht nach §§ 3, 4 GrStG steuerfrei ist, normiert die Vorschrift lediglich bestimmte Ausnahmen. Im Anwendungsbereich des § 6 GrStG ist unerheblich, ob die nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigte Nutzung die land- und forstwirtschaftliche Nutzung überwiegt. Insoweit geht § 6 GrStG als Spezialvorschrift der Regelung in § 8 Abs. 2 GrStG vor und bestimmt den Umfang der Steuerbefreiung (Rz. 11).
Nach § 6 Nr. 3 GrStG bleibt land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz steuerbefreit, der unter die § 4 Nr. 1-4 GrStG (Rz. 19) fällt.
Da in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Satz 3 GrStG ausdrücklich bestimmt wurde, dass § 6 GrStG nicht anzuwenden ist, bleibt land- und forstwirtschaftlicher benutzter Grundbesitz, der zu Dienstgrundstücken von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder jüdischen Kultusgemeinden gehört, steuerbefreit (§ 3 GrStG Rz. 84).
Rz. 9
einstweilen frei
2 Einschränkungen der Steuerbefreiungen (§§ 3, 4 i. V. m. § 6)
Rz. 10
§ 6 GrStG schränkt die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3).
Für die Anwendung des § 6 GrStG ist daher zunächst eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes, unabhängig von Art und Umfa...
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