Rz. 1

Während § 5 GrStG die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitz einschränkt, schränkt § 6 GrStG die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3).

Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz unterliegt grundsätzlich der Grundsteuer. Lediglich für bestimmte Fälle, in denen der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzte Grundbesitz, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, normiert die Vorschrift Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Nach der Auffassung des Gesetzgebers muss der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz im Interesse des Grundsteueraufkommens der kleinen ländlichen Gemeinden grundsätzlich steuerpflichtig sein.[1]

Die Einschränkungen des § 6 GrStG gelten für Dienstgrundstücke von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder jüdischen Kultusgemeinden i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GrStG nicht (Rz. 8).

 

Rz. 2

einstweilen frei

[1] S. Gesetzesbegründung zu § 6 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 81.

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

Nach der Vorschrift ist der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz grundsätzlich steuerpflichtig. Die Vorschrift lässt lediglich für bestimmte Ausnahmefälle, in denen der für steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3, 4 GrStG benutzte Grundbesitz, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, Ausnahmen von diesem Grundsatz zu.

Zu diesen Ausnahmefällen gehört land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der

Als dem § 8 Abs. 2 GrStG vorgehende Spezialvorschrift regelt sie den Umfang der Steuerbefreiung in diesen Fällen (Rz. 8).

 

Rz. 4

einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz war bereits nach dem Grundsteuergesetz 1936 grundsätzlich steuerpflichtig. Nur ausnahmsweise konnte land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der zugleich steuerbegünstigten Zwecken diente, nach Maßgabe des § 25 der Grundsteuerdurchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[1] von der Grundsteuer befreit werden. Mit der Vorschrift wurde der Regelungsinhalt des § 25 GrStDV in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[2] übernommen.[3]

 

Rz. 6

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde die Vorschrift nicht geändert.

Die Vorschriften zu den Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG i. V. m. §§ 5-8 GrStG blieben auch im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[4] und der nachfolgenden Änderungsgesetze zum Grundsteuergesetz unverändert.

Hinsichtlich der Vorschrift ist insoweit nur formal darauf hinzuweisen, dass das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[5], das zuletzt durch Artikel 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[6] geändert worden ist, gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 gilt. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[7], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[8], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1952, 79.
[2] BGBl I 1973, 965.
[3] S. Gesetzesbegründung zu § 6 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 81.
[4] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[5] BGBl I 1973, 965.
[6] BGBl I 2021, 2931.
[7] BGBl I 1973, 965.
[8] BGBl I 2008, 2794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 8

Die Vorschrift schränkt die in §§ 3 und 4 GrStG normierten Steuerbefreiungen für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz ein (§ 3 GrStG Rz. 1, 3).

Von dem Grundsatz, dass land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz nicht nach §§ 3, 4 GrStG steuerfrei ist, normiert die Vorschrift lediglich bestimmte Ausnahmen. Im Anwendungsbereich des § 6 GrStG ist unerheblich, ob die nach §§ 3, 4 GrStG steuerbegünstigte Nutzung die land- und forstwirtschaftliche Nutzung überwiegt. Insoweit geht § 6 GrStG als Spezialvorschrift der Regelung in § 8 Abs. 2 GrStG vor und bestimmt den Umfang der Steuerbefreiung (Rz. 11).

Nach § 6 Nr. 3 GrStG bleibt land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz steuerbefreit, der unter die § 4 Nr. 1-4 GrStG (Rz. 19) fällt.

Da in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Satz 3 GrStG ausdrücklich bestimmt wurde, dass § 6 GrStG nicht anzuwenden ist, bleibt land- und forstwirtschaftlicher benutzter Grundbesitz, der zu Dienstgrundstücken von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder jüdischen Kultusgemeinden gehört, steuerbefreit (§ 3 GrStG Rz. 84).

 

Rz. 9

einstweilen frei

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