Rz. 19

Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der nach § 3 oder § 4 GrStG begünstigt ist, bleibt nach § 6 Nr. 3 GrStG ausnahmsweise steuerbefreit, wenn er

gehört.

In der Praxis hat insbesondere die Befreiung nach § 6 Nr. 3 i. V. m. § 4 Nr. 1 und 2 GrStG nur eine geringe Bedeutung. Grundbesitz, der dem Gottesdienst gewidmet ist (§ 4 Nr. 1 GrStG Rz. 11ff.) und Bestattungsplätze (§ 4 Nr. 2 GrStG Rz. 16ff.) dürften nur selten zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.

Eine größere praktische Relevanz hat die Befreiung nach § 6 Nr. 3 i. V. m. § 4 Nr. 3 Buchst. a-c und 4 GrStG. Für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung kommen insbesondere Böschungen und Schutzstreifen bei Straßen, Wasserstraßen, Schienenwegen, Rollfeldern der Verkehrsflughäfen, Dämmen an Wasserkanälen und Talsperren sowie das Deichvorland (vgl. § 4 Nr. 4 GrStG Rz. 41) in Betracht.

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