Rz. 40

Nach § 4 Nr. 4 GrStG sind

  • die Grundflächen mit den im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände (Rz. 41) und
  • die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche (Rz. 42) von der Grundsteuer befreit.

Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] wollte der Gesetzgeber mit der Übernahme der Befreiungsvorschrift aus § 4 Nr. 9d GrStG 1951[2] in § 4 Nr. 4 GrStG einerseits einen möglichen Befreiungsausschluss für Einrichtungen der Wasser- und Bodenverbände als Betriebe gewerblicher Art nach § 3 Abs. 3 GrStG (§ 3 GrStG Rz. 46f.) vermeiden und anderseits die Befreiung für die staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche weiterhin erhalten.[3]

 

Rz. 41

Nach § 4 Nr. 4 GrStG sind die Grundflächen mit den Einrichtungen, die von den Wasser- und Bodenverbänden zur Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhalten und tatsächlich benutzt werden, von der Grundsteuer befreit.

Die Steuerbefreiung setzt zunächst voraus, dass die Einrichtung von einem öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverband unterhalten wird. In Deutschland gibt es zahlreiche solcher Wasser- und Bodenverbände. Ihre Rechtsgrundlage finden sie im Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz -WVG)[4] Unerheblich für die Gewährung der Steuerbefreiung ist, ob der betroffene Grundbesitz dem öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverband – als Eigentümer – zuzurechnen ist.[5]

Es genügt nicht, dass die Einrichtungen der Ordnung und Verbesserung nur der Wasserverhältnisse oder nur der Bodenverhältnisse dienen.[6] Die Einrichtungen müssen vielmehr kumulativ zur Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse beitragen. So sind z. B. die Einrichtungen eines Wasserverbandes, die lediglich dazu dienen, Trink- und Brauchwasser dem Boden zu entnehmen, für den Genuss zuzubereiten, zu speichern und zu verteilen, nicht nach § 4 Nr. 4 GrStG befreit.[7]

Einrichtungen i. S. d. Vorschrift sind in erster Linie durch menschliche Tätigkeit geschaffene Werke, wie z. B. Dämme, Deiche, Uferböschungen, Be- und Entwässerungsanlagen, Kläranlagen oder Talsperren. Sie können jedoch auch aus dem Zusammenwirken der Kräfte der Natur und des Menschen entstanden sein, wie z. B. das Deichvorland.[8]

Wird Deichvorland für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, ist eine Steuerbefreiung gem. § 6 Nr. 3 GrStG grundsätzlich nicht ausgeschlossen, es ist aber zu prüfen, ob es dem steuerbegünstigten Zweck nach § 4 Nr. 4 GrStG tatsächlich dient. Wenn der Deich von vornherein weit zurück im Hinterland errichtet wurde und das Deichvorland weder im Interesse der Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse angelegt noch dafür unterhalten wird, kann z. B. die Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke nach § 4 Nr. 4 GrStG nicht mehr angenommen werden. Das gilt im besonderen Maße für die Flächen, die mit einem Netz von befestigten Straßen durchzogen sind und intensiv landwirtschaftlich oder gärtnerisch, z. B. durch Obstbau, genutzt werden. Deichvorlandflächen, die gewerblich genutzt werden, sind ebenfalls nicht von der Grundsteuer befreit.[9]

Die Steuerbefreiung fällt des Weiteren weg, wenn Deichvorland z. B. durch die Errichtung eines regulären Deiches zum nicht mehr steuerbefreiten Hinterland wird.[10]

Ein unbebautes Grundstück, auf oder unter dem sich am Bewertungsstichtag noch keine derartigen Einrichtungen befinden, kann die Befreiung nicht begründen.[11] Ebenso wenig kann ein Wald befreit sein, auch wenn er die Sammlung und Erzeugung des der Wasserversorgung dienenden Wassers überhaupt erst ermöglicht.[12]

Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Einrichtungen, die unmittelbar nur den Zwecken bestimmter Personen oder Betriebe dienen. Wird z. B. das aus einem Staubecken abfließende Wasser als Energiequelle benutzt, so dient es keinem nach § 4 Nr. 4 GrStG steuerbegünstigten Zweck.[13] Ist die Energiegewinnung nur Nebenzweck, so ist dieser Nebenzweck nach § 8 Abs. 2 GrStG für die Steuerbefreiung des Staubeckens unschädlich, wenn bei dem Staubecken eine räumliche Abgrenzung des der Energiegewinnung dienenden Teils nicht möglich ist.[14]

 

Rz. 42

Nach § 4 Nr. 3c GrStG sind auch die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche von der Grundsteuer befreit.

Hierzu gehören sämtliche Erscheinungsformen von Deichen in privater Trägerschaft. Einzubeziehen sind die Dämme mit ihrem Zubehör und den Böschungen, innerhalb des Deiches liegende Flächen aber nicht. Für das Deichvorland ist hingegen eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG möglich, wenn das Deichvorland als eine Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 4 GrStG anzusehen ist (Rz. 41).

Für eine Befreiung von Privatdeichen wird – im Gegensatz zu § 4 Nr. 4 Alt. 1 GrStG – eine Verbesserung der Boden- und Wasserverhältnisse nicht gefordert. An der staatlichen Zurschaustellung des Privatdeiches muss ein öffentliches Interesse bestehen.

 

Rz. 43

einstweilen frei

[1] Ge...

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