Rz. 46

Nach § 3 Abs. 3 GrStG kann bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Rz. 24ff.) i. S. d. KStG ein "Öffentlicher Dienst oder Gebrauch" (Rz. 36ff.) nicht angenommen werden. Die hierzu bei der Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung ist für die Grundsteuer grundsätzlich zu übernehmen. Die Entscheidung über die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art wird für die Grundsteuer jedoch unabhängig von etwaigen Umsatzgrenzen und Freibeträgen, die bei der Körperschaftsteuer insbesondere in der Abwägung zwischen hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit von Bedeutung sein können[1], getroffen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Begriff der hoheitlichen Tätigkeit wie im übrigen Steuerrecht, insbesondere wie im Körperschaftsteuerrecht, definiert werden. Dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 3 GrStG, dass ein öffentlicher Dienst oder Gebrauch nicht anzunehmen ist, wenn ein Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes vorliegt.[2]

Nach § 4 Abs. 1 KStG sind Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts – mit Ausnahme von Hoheitsbetrieben i. S. d. § 4 Abs. 5 KStG – alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.[3] Eine Gewinnerzielungsabsicht und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

In § 4 Abs. 5 KStG wird ausdrücklich bestimmt, dass zu den Betrieben gewerblicher Art nicht Betriebe gehören, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe, Rz. 40f.).

Die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art mit Hoheitsbetrieben ist steuerrechtlich nicht zulässig. Demgegenüber kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

  • sie gleichartig sind,
  • zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
  • Betriebe der gewerblichen Art i. S. d. § 4 Abs. 3 KStG (Rz. 47)

vorliegen.

 

Rz. 47

Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nach § 4 Abs. 3 KStG Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. Als Betrieb gewerblicher Art gilt gem. § 4 Abs. 4 KStG auch die Verpachtung eines solchen Betriebs.

Verpachtet eine Gemeinde einen Campingplatz, der mit den dafür wesentlichen Einrichtungen versehen ist, so liegt darin eine körperschaftsteuerpflichtige Verpachtung eines Betriebes gewerblicher Art, auch wenn der Pächter noch Einrichtungsgegenstände von untergeordneter Bedeutung anschafft.[4]

Gebührenpflichtige Parkplätze von Gemeinden, die diese auf eigenem oder gepachtetem Grund und Boden unterhalten, erfüllen die Merkmale eines Betriebs gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es kann hier nicht angenommen werden, dass die Unterhaltung eines bewachten Parkplatzes einer Gemeinde eigentümlich oder vorbehalten sei und diese Einrichtung ausschließlich oder überwiegend durch das Merkmal der Ausübung der öffentlichen Gewalt geprägt werde. Eine solche Aufgabe könnte ein Privatunternehmen – ohne von der Gemeinde damit betraut zu sein – ebenfalls wahrnehmen.[5]

Die von den Finanzbehörden erarbeiteten Arbeitshilfen zur steuerlichen Behandlung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthalten eine umfangreiche Aufstellung über die Einordnung einzelner Tätigkeiten (ABC: hoheitlicher Tätigkeiten – Betriebe gewerblicher Art – gemeinnützige Tätigkeiten).[6]

 

Rz. 48

Einstweilen frei

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