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Die Grundstücksart "Wohnungseigentum" (§ 249 Abs. 5 BewG) gehört auch zu den Wohngrundstücken, die gemäß § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind. Gleichwohl weist die Anlage 39 zum BewG für die Grundstücksart "Wohnungseigentum" keine gesonderten durchschnittlichen Nettokaltmieten aus.

Für Wohnungseigentum gelten gem. Teil I. der Anlage 39 zum BewG die Nettokaltmieten für Mietwohngrundstücke.[1] Gleichwohl werden beide Grundstücksarten im Ergebnis unterschiedlich bewertet. So sind insbesondere die Liegenschaftszinssätze nach § 256 BewG und die pauschalierten Erfahrungssätze für die Bewirtschaftungskosten nach § 255 BewG i. V. m. der Anlage 40 zum BewG für diese beiden Grundstücksarten unterschiedlich. Da sich die Grundstücksteilmärkte für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum unterscheiden, ist dies auch folgerichtig.

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