Rz. 6

Die Vorschrift normiert den allgemeinen Billigkeitsregelungen nach §§ 163, 227 AO vorgehende Spezialregelungen. Durch §§ 32 bis 34 GrStG werden die Fälle der sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung wegen Ertragslosigkeit oder Ertragsminderung abschließend geregelt (s. § 32 GrStG, Rz. 1).

Im Gegensatz zu den in § 32 Abs. 1 GrStG (s. § 32 GrStG, Rz. 4, 13 ff., 23) geregelten Fällen eines Vollerlasses der Grundsteuer, kann die Grundsteuer nach § 33 GrStG in Abhängigkeit vom Ausmaß der Ertragsminderung nur teilweise in zwei Billigkeitsstufen in Höhe von 25 % oder in Höhe von 50 % erlassen werden.

Der Vorschrift begegnen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Rz. 7 – 9

einstweilen frei

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