Rz. 8

Ist für einen Steuergegenstand die Grundsteuer für das laufende Kj. und ggf. für vorausgegangene Kj. zwar entstanden, bisher jedoch noch keine Steuer gem. § 27 GrStG festgesetzt, besteht für den Steuerschuldner keine Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen nach § 29 GrStG i. V. m. § 28 GrStG. In diesen Fällen kommt anstelle der Vorauszahlungen eine Nachentrichtung der Steuer gem. § 31 GrStG in Betracht.

Im Rahmen der Nachentrichtung der Steuer, hat der Steuerschuldner die Steuer, die sich nach dem bekannt gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage i. S. d. 28 GrStG ergibt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids zu entrichten.

Die Nachentrichtung der Steuer nach § 31 GrStG ist insbesondere von der Nachzahlung zu unterscheiden, die infolge der Abrechnung bei zu niedrigen Vorauszahlungen gem. § 30 Abs. 1 S. 1 GrStG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten ist (§ 30 GrStG Rz. 10). Lediglich die Zahlungsfrist beträgt übereinstimmend einen Monat (Rz. 5).

Zur Unterscheidung der Nachentrichtung der Grundsteuer nach § 31 GrStG von den Vorauszahlungen nach § 29 GrStG und der Entrichtung des festgesetzten Jahresbetrages der Grundsteuer in Teilbeträgen nach § 28 GrStG s. § 28 GrStG Rz. 8.

 

Rz. 9

einstweilen frei

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