Rz. 8

Nach § 38 AO entstehen die Steueransprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht. Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Abs. 2 GrStG mit Beginn des Kj., für das die Steuer festzusetzen ist (Entstehung des Steueranspruchs). Zur Verwirklichung des nach § 9 Abs. 2 GrStG abstrakt entstandenen Steueranspruchs ist die Grundsteuer durch Steuerbescheid (§ 27 GrStG Rz. 10ff.) oder öffentliche Bekanntmachung (§ 27 GrStG Rz. 18) nach den Verhältnissen zu Beginn des Kj. festzusetzen (Festsetzung des Steueranspruchs). Die festgesetzten Steueransprüche können jedoch erst verwirklicht werden, wenn sie auch fällig sind (§§ 218 ff. AO). In § 28 GrStG wird i. S. d. § 220 Abs. 2 S. 2 AO die Fälligkeit der nach § 27 GrStG festgesetzten Grundsteuer bestimmt. Erst zu diesem Zeitpunkt können die Gemeinden als Steuergläubiger die Entrichtung der Grundsteuer vom Steuerschuldner verlangen (Fälligkeit des Steueranspruchs).

Die Fälligkeit hat darüber hinaus vielfältige Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit der Stundung von Steueransprüchen (§ 222 AO), der Zahlungsverjährung (§§ 228, 229 AO), der Vollstreckung und der Entstehung von Säumniszuschlägen (§ 240 AO).

Die Zahlung des festgesetzten Jahresbetrages der Grundsteuer in Teilbeträgen nach § 28 GrStG ist von den Vorauszahlungen nach § 29 GrStG und der Nachentrichtung der Grundsteuer nach § 31 GrStG zu unterscheiden.

Ist für das laufende Kj. noch keine Grundsteuer gem. § 27 GrStG festgesetzt worden, hat der Steuerschuldner gem. § 29 GrStG bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den bisherigen Fälligkeitsterminen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer Vorauszahlungen zu entrichten (z. B. bei Fälligkeit in Teilbeträgen zu je einem Viertel am 15. Februar eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages). Ist die Summe der geleisteten Vorauszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides zu entrichten waren, kleiner oder größer als die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten oder durch Aufrechnung oder Zurückzahlung auszugleichen (Abrechnung über die Vorauszahlungen gem. § 30 GrStG). Wurden für einen Steuergegenstand, z. B. für eine neu entstandene wirtschaftliche Einheit, bisher noch keine Grundsteuern festgesetzt und infolgedessen keine Vorauszahlungen geleistet, kommt statt der Vorauszahlungen eine Nachentrichtung der Grundsteuer gem. § 31 GrStG in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Infolge eines Bodenordnungsverfahrens entsteht Ende 2025 eine neue wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Für diese wirtschaftliche Einheit wird durch das zuständige Finanzamt Ende 2026 nach § 223 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BewG auf den 1.1.2026 ein Grundsteuerwert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung) und infolgedessen auf den gleichen Zeitpunkt ein Steuermessbetrag gem. § 18 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 GrStG nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung). Die Gemeinde hat daraufhin Ende Februar 2027 mittels Grundsteuerbescheid für die wirtschaftliche Einheit die Grundsteuer für die Kj. 2026 und 2027 festgesetzt. Infolge eines für 2028 beschlossenen höheren Grundsteuer-Hebesatzes für die Grundstücke in der Gemeinde hat die Gemeinde mit Steuerbescheid vom März 2028 für die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens für das Kj. 2028 einen höheren Grundsteuer-Jahresbetrag festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt die grundsätzliche Regelung nach § 28 Abs. 1 GrStG, wonach der Jahresbetrag der Grundsteuer zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig ist.

Da die Grundsteuer für die neu entstandene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens erstmals Ende Februar 2017 durch Grundsteuerbescheid für die Kj. 2026 und 2027 festgesetzt wurde, bestand bis dahin für den Steuerschuldner weder einer Verpflichtung zur Entrichtung von Teilbeträgen i. S. d. § 28 GrStG noch eine Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen nach § 29 GrStG. Die Fälligkeit kann gem. § 220 Abs. 2 S. 2 AO nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung eintreten. Der Steuerschuldner hat daher die Grundsteuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage (vier Fälligkeitstage in 2026 sowie ein Fälligkeitstag in 2027, nämlich der 15.2.2027) ergibt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids gem. § 31 GrStG nachzuentrichten. Dieser Zeitpunkt gilt dann als Fälligkeitstermin.

An den restlichen Fälligkeitstagen in 2027 (15.5., 15.8. und 15.11.) hat der Steuerschuldner i. S. d. § 28 Abs. 1 GrStG Teilbeträge (jeweils ein Viertel) auf den für das Kj. 2027 festgesetzten Jahresbetrag zu entrichten.

Bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids für das Kj. 2028 hat der Steuerschuldner gem. § 29 GrStG an den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen in Höhe eines ...

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