Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.

[1] Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ist Anlage I, Kapitel IV, Sachgebiet B, Abschnitt II, Nummer 15 des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990 (BGBl. II Nr. 35 S. 885, 974; GBl. I Nr. 64 S. 1627, 1714) zu beachten. Danach sind bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen die SelbstberechnungsVO vom 27. 6. 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 616) und die Verordnung vom 27. 6. 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618) maßgeblich. .

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