3.5.1.1 Inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a)

 

Rz. 59

Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowohl nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG als auch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG begünstigte Rechtsträger. Auf die Darstellungen über die inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG wird insoweit verwiesen (Rz. 24ff.).

Mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 blieb die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG – entsprechend zur Ausdehnung der Steuerbefreiung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG auf alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts – ebenfalls nicht mehr nur auf die Gebietskörperschaften beschränkt (Rz. 22). Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Rz. 26) sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Rz. 28).

Für die Befreiung von der Grundsteuer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG ist es ausreichend, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts den Grundbesitz tatsächlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt. Sie selbst muss nicht als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt zu sein.

Die Befreiungsvorschrift kann insbesondere im Zusammenhang mit der Komplexität an Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Bedeutung erlangen. Ihre Tätigkeit ist häufig nicht allein auf hoheitliche Tätigkeiten beschränkt. Sie kann insbesondere auch gemeinnützig tätig sein. Eine Abgrenzung zwischen diesen Tätigkeiten kann unter Umständen schwierig sein[1]. Da der Grundbesitz einer juristischen Person des öffentlichen Rechts von der Grundsteuer jedoch befreit ist, wenn er von ihr entweder zu hoheitlichen Tätigkeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG) oder zu gemeinnützigen Tätigkeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG) benutzt wird, ist diese Abgrenzung insoweit entbehrlich. Ist eine Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art zu qualifizieren, kann dieser gleichwohl von der Grundsteuer befreit werden, wenn er unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Die Vorschriften der Abgabenordnung über die steuerbegünstigten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke (§§ 52, 53, 55 bis 68 AO) gelten gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und 4 KStG i. V. m. § 51 AO auch für die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Rz. 46f.).

 

Rz. 60

Einstweilen frei

3.5.1.2 Inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b)

 

Rz. 61

Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG befreit Grundbesitz von der Grundsteuer, der von einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, tatsächlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird.

Als begünstigte Rechtsträger können mithin alle in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in Betracht kommen (§ 51 Abs. 1 AO, AEAO zu § 51 Abs. 1 AO). Dazu gehören auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art (§§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und 4 KStG), nicht jedoch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts selbst (AEAO zu § 51 Abs. 1 AO). Der Grundbesitz einer Kapitalgesellschaft, an der nur Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, kann daher im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG oder § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrStG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG von der Grundsteuer befreit sein, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen (Rz. 22).

 

Rz. 62

Zur Erfüllung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GrStG muss der begünstigungsfähige Rechtsträger (inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse) als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt sein.

Der Gesetzgeber hielt im Rahmen der Neufassung der Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] die Aufnahme einer besonderen Vorschrift über die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig oder mildtätig für entbehrlich, da diese Begrifflichkeiten mit Bezug auf die seinerzeitige Gemeinnützigkeitsverordnung bzw. dem sich damals abzeichnenden § 51 AO 1974 einheitlich für alle Steuern bestimmt waren.[2]

Seit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz v. 21.3.2013[3] kennt das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach ein gesondertes Feststellungsverfahren. Nach § 60a AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt gem. § 60a Abs. 2 AO auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Das Verfahren nach § 60a AO ist ein Annexverfahren zur Körperschaftste...

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