Rz. 26

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Gegensatz zu den Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mitgliedschaftlich organisiert ist. D.h., sie baut im wesentlich auf der Mitgliedschaft der ihnen zugehörigen Personen auf. Hauptarten der Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die Gebiets-, Personal-, Verbands- und Realkörperschaften.

Der Hoheitsbereich einer Gebietskörperschaft wird durch einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes bestimmt. Alle in diesem Gebiet wohnenden Bürger und ansässigen Unternehmen sind Pflichtmitglieder der Gebietskörperschaft, sobald sie ihren Wohnsitz bzw. Rechtssitz dorthin verlegen. Zu den Gebietskörperschaften gehören Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (wie z. B. Landkreise).

Bei Personalkörperschaften ergibt sich die Mitgliedschaft durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, insbesondere zu einem bestimmten Beruf, oder anderer auf die Person bezogener Merkmale. Zu den Personalkörperschaften gehören insbesondere Handels-, Handwerks-, Landwirtschafts- und Ärztekammern.

Bei Verbandskörperschaften sind Mitglieder juristische Personen, die sich zum Erreichen eines öffentlichen Zweckes zusammengeschlossen haben, wie z. B. kommunale Zweckverbände.

Bei Realkörperschaften basiert die Mitgliedschaft auf dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück bzw. aus einer daraus resultierenden Berechtigung, wie beispielsweise bei Deichverbänden sowie Wasser- und Bodenverbänden.

 

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