Rz. 28

Anstalten des öffentlichen Rechts sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem besonderen öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt sind. Im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts sind sie nicht mitgliedschaftlich organisiert. Zur Aufgabenerfüllung bündelt die Anstalt Sachmittel (Gebäude, Einrichtung, Fahrzeuge usw.) und Personal in einer Organisationseinheit. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt und ihren Benutzern wird durch eine Anstaltsordnung geregelt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur die vollrechtsfähigen Anstalten, die als eigene Rechtspersönlichkeit rechtlich aus der allgemeinen (unmittelbaren) Staatsverwaltung ausgegliedert sind und eigene Selbstverwaltungsrechte haben. Hierzu gehören beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit (ehemals Bundesanstalt für Arbeit) sowie die meisten Landesrundfunkanstalten der ARD und des ZDF.

Eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist ein öffentlich-rechtlicher, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Vermögensbestand, der einen vom Stifter bestimmten Stiftungszweck, insbesondere gemeinnützige Zwecke, verfolgt. Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse einer Stiftung öffentlichen Rechts richtet sich nach Landesrecht (z. B. Bayerisches Stiftungsgesetz v. 26.9.2008, GVBl 2008, 834, zuletzt geändert durch Verordnung v. 26.3.2019, GVBl. S. 98).

 

Rz. 29

Einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge