Rz. 16

Das Grundsteuergesetz kennt Steuerbefreiungen von unbegrenzter Dauer und Steuervergünstigen von zeitlich begrenzter Dauer.

Die Steuerbefreiungen sind in den §§ 3, 4 i. V. m. §§ 5-8 GrStG abschließend normiert (Rz. 3).

Steuervergünstigungen enthält § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG (Ermäßigung der Steuermesszahlen für Zwecke der Wohnraumförderung) und § 15 Abs. 5 GrStG (ermäßigte Steuermesszahl bei denkmalgeschützten Gebäuden). Die Steuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG wurden im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes (GrStRefG) vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingeführt und gelten erstmals für Kalenderjahre ab 2025.

Das für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 weiter anzuwendende Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[2], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[3], kennt auch noch die Steuervergünstigungen für abgefundene Kriegsbeschädigte nach § 36 GrStG. Da der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen ist, dass diese Steuervergünstigung ihre praktische Bedeutung inzwischen verloren hat, hat er § 36 GrStG im Rahmen des GrStRefG v. 26.11.2019 mit neuem Regelungsinhalt überschrieben (§ 36 GrStG Rz. 4).

Die durch Zeitablauf überholte Vorschrift zur Steuerfreiheit für neu geschaffene Wohnungen in den neuen Ländern (§ 43 GrStG) wurde durch das GrStRefG v. 26.11.2019 aufgehoben.

Für inländischen Grundbesitz von fremden Staaten sowie von zwischenstaatlichen Organisationen und internationale Einrichtungen bestehen teilweise auch außerhalb des Grundsteuergesetzes Steuerbefreiungsvorschriften (z. B. nachdem Wiener Übereinkommen über diplomatische bzw. konsularische Beziehungen – WÜD bzw. WÜK, s. Rz. 92ff.).

 

Rz. 17

Einstweilen frei

[1] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 1794.
[2] BGBl I 1973, 965.
[3] BGBl I 2008, 2794.

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